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Ratgeber Untervermietung
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Balkon renovieren, streichen, Holzboden ölen - Aufgabe des Mieters?
Den Balkon der Wohnung zu renovieren, zu streichen, einen zur Wohnung gehörenden Holzboden ölen, das ist fast immer die Angelegenheit des Vermieters.
Renovierung, Streichen, Malern des Balkons gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen
Renovierungsarbeiten am Balkon fallen nicht unter die Schönheitsreparaturen, sind also nicht die Sache des Mieters, da sich der Balkon im Außenbereich der Wohnung befindet.
Wandputz des Balkons ist nicht mehr in Ordnung
Hat der Balkon Putzschäden, dann kann das ein Mangel sein, der den Gebrauch beeinträchtigt, z.B. wenn Putz von der Wand, der Decke herunterfällt.
- Es ist dann grundsätzlich die Aufgabe des Vermieters, diesen Mangel durch Verputzarbeiten zu beseitigen.
Hinweis
Dies gilt auch für Schäden am Balkonbelag:
Terrasse, Balkon - Boden muss Vermieter reparieren, instand halten.
In solchen Fällen:
Mangel anzeigen, Rechte durchsetzen
Witterungseinflüsse machen den Balkon der Mietwohnung unansehnlich - Renovierung
Der Vermieter ist verantwortlich für Abnutzungen, die sich auf Grund von Witterungseinflüssen oder auch durch eine normale Abnutzung durch den Gebrauch des Mieters ergeben:
Balkon, Terrasse - Witterungsschäden durch Regen, Schnee, Eis
- Führen Witterungsschäden nicht zu einer Beeinträchtigung in der Nutzung für Mieter, dann kann der Vermieter nicht zur Renovierung verpflichtet werden.
Der Balkon der Wohnung ist nicht mehr im besten Zustand, muss der Vermieter renovieren?
Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter einen Holzbelag oder den Estrich streicht, wenn dieser unansehlich, bzw. ausgeblichen ist -
- erst wirkliche Schäden am Balkon oder auch der Terrasse (z.B. Holzdielen gebrochen, Estrich bricht auf, Geländer hat sich gelöst) sind vom Vermieter zu reparieren.
Sind Schäden am Boden, z.B. am Wasserablauf, am Estrich, oder auch sonstige Schäden am Balkon (z.B. Putzschäden, Geländer defekt) dann müssen Mieter dies dem Vermieter mitteilen, den Schaden melden:
Sorgfaltspflichten, Obhutspflichten als Nebenpflichten des Mieters
Renovierung des Balkons der Wohnung gegen den Vermieter durchsetzen
Mieter haben in der Regel keinen durchsetzbaren Anspruch auf die Renovierung eines Balkons, wenn es sich nur um rein optische Mängel handelt.
Das Balkongeländer Entrosten und Streichen ist die Aufgabe des Vermieters
Ist ein Metallgeländer nicht ausreichend gegen Witterungseinflüsse geschützt, so rostet dieses und kann mangels Schutz mit der Zeit nicht nur sehr unansehnlich sein,
- sondern auch durchrosten, so dass die Verkehrssicherheit des Balkons nicht mehr gewährleistet ist.
Mieter sollten den Vermieter auf den Rost am Geländer aufmerksam machen.
- Das Entrosten und Streichen des Geländers ist nicht durchsetzbar, wenn es sich nur um einen optischen Mangel handelt.
- Viele Vermieter sind aber doch bereit, das Geländer fachgerecht zu entrosten und streichen zu lassen.
Geländer des Balkons ist beschädigt - Vermieter muss reparieren
Ein defektes Geländer muss der Vermieter immer reparieren, ​​auf ein defektes Geländer ist der Vermieter immer hinzuweisen:
Geländer Balkon, Terrasse defekt - Reparatur durch Vermieter
Holzboden, Dielen auf Balkon, der Terrasse - Streichen, Ölen ist Sache des Vermieters
Wenn sich auf dem Estrich des Balkons ein Holzboden, Holzbelag befindet, der nicht das Eigentum des Mieters ist, so ist das Streichen bzw. das Instandhalten ebenfalls immer die Aufgabe des Vermieters.
Renovierung des Balkons - Holzboden streichen, ölen als Aufgabe des Mieters
In vielen Mietverträgen steht die Vereinbarung, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen sind und vielleicht wurde z.B. (handschriftlich) im Mietvertrag hinzugefügt:
"Das Streichen des Bodenbelags mit Holzschutzmitteln übernimmt 1x jährlich der Mieter."
- Solche Vereinbarungen sind als AGB-Klausel unwirksam, und die Balkonrenovierung gehört sowieso nicht zu den üblichen Schönheitsreparaturen:
​​​​​​​Tipp: Schönheitsreparaturen - Vertragsvereinbarung wirksam oder nicht?
Im Mietvertrag steht als besondere Vereinbarung, dass der Mieter den Balkon zu renovieren hat
Anders könnte es nur sein, wenn zwischen Mieter und Vermieter eine Individualvereinbarung getroffen wäre, dass der Mieter die Renovierungspflicht für den Balkon übernimmt.
- Die Anforderungen für die Wirksamkeit einer Individualvereinbarung sind sehr hoch!
- Selten wird eine solche Vereinbarung zur Renovierungspflicht des Balkons für Mieter führen - lassen Sie eine solche Vereinbarung ggf. anwaltlich prüfen!
Balkonrenovierung - Mieter hat den Boden des Balkons beschädigt
Wurde vom Mieter der Anstrich oder der Boden des Balkons beschädigt, z.B. durch Grillen auf dem Balkon, dann ist der Mieter für den Schaden verantwortlich, hat den Schaden verursacht, muss diesen ersetzen.
- Es kann übrigens auch als Beschädigung angesehen werden, wenn Mieter den Balkon selbst gestrichen haben, und zwar in einer anderen Farbe als zuvor - dann ist z.B. die Einheitlichkeit der Außenansicht ggf. gestört und dies gilt als Schaden.
- Es handelt sich auch um eine Beschädigung, wenn der Balkon nicht sachgerecht oder auch mit einer nicht geeigneten Farbe gestrichen wurde.
Schaden durch Mieter - Vermieter muss keine Frist für Beseitigung geben
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Redaktion
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