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Balkon renovieren, streichen, Holzboden ölen - Aufgabe des Mieters?
Den Balkon zu renovieren, zu streichen, zu malern, ist fast immer Sache, die Angelegenheit des Vermieters.
Renovierung, Streichen, Malern des Balkons, gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen
Wenn der Balkon unansehnlich geworden ist, dann kann das eventuell einen Mangel darstellen, der den Gebrauch beeinträchtigt, z.B. wenn Putz herunterfällt.
- Es ist dann grundsätzlich Sache des Vermieters, diesen Mangel durch neu Verputzen zu beseitigen.
- Renovierungsarbeiten am Balkon fallen nicht unter die Schönheitsreparaturen, da sich der Balkon im Außenbereich der Wohnung befindet.
Hinweis
Dies gilt erst recht, wenn Schäden am Balkonbelag bestehen:
Terrasse, Balkon - Boden muss Vermieter reparieren, instand halten.
In solchen Fällen:
Witterungseinflüsse machen den Balkon der Mietwohnung unansehnlich - Renovierung
Der Vermieter ist verantwortlich für Abnutzungen, die sich auf Grund von Witterungseinflüssen oder durch eine normale Abnutzung durch den Gebrauch des Mieters ergeben:
Balkon, Terrasse - Witterungsschäden durch Regen, Schnee, Eis
Führt dies nicht zu einer Beeinträchtigung in der Nutzung für Mieter, dann kann der Vermieter nicht zur Renovovierung verpflichtet werden.
Der Balkon der Wohnung ist nicht mehr im besten Zustand, muss der Vermieter renovieren?
Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter einen Holzbelag oder den Estrich streicht, wenn dieser unansehlich geworden ist -
- erst wirkliche Schäden am Balkon oder auch der Terrasse (z.B. Holzdielen gebrochen, Estrich bricht auf, Geländer hat sich gelöst) sind vom Vermieter zu reparieren.
Stellen Sie Schäden am Boden, z.B. am Wasserablauf, am Estrich fest, oder auch sonstige Schäden am Balkon fest (z.B. Putzschäden, Geländer defekt) dann müssen Mieter dies dem Vermieter mitteilen:
Sorgfaltspflichten, Obhutspflichten als Nebenpflichten des Mieters
Holzboden, Dielen auf Balkon, Terrasse - Streichen, Ölen ist die Angelegenheit des Vermieters
Wenn sich auf dem Estrich des Balkons ein Holzboden, Holzbelag befindet, der nicht das Eigentum des Mieters ist, so ist das Streichen bzw. das Instandhalten auch immer die Aufgabe des Vermieters.
Renovierung Balkon, Holzboden streichen, ölen soll Mieter machen - Regelung im Mietvertrag
In vielen Mietverträgen steht die Vereinbarung, dass die Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen sind und vielleicht wurde z.B. (handschriftlich) im Mietvertrag hinzugefügt:
"Das Streichen des Bodenbelags mit Holzschutzmitteln übernimmt 1x jährlich der Mieter."
Lesetipp
Diese Vereinbarungen sind als AGB-Klausel unwirksam, und die Balkonrenovierung gehört sowieso nicht zu den üblichen Schönheitsreparaturen:
Schönheitsreparaturen - Vertragsvereinbarung wirksam oder nicht?
Im Mietvertrag steht, dass der Mieter den Balkon renovieren soll
Anders könnte es nur sein, wenn zwischen Mieter und Vermieter eine Individualvereinbarung getroffen wäre, dass der Mieter die Renovierungspflicht für den Balkon übernimmt.
- Die Anforderungen für die Wirksamkeit einer Individualvereinbarung sind sehr hoch, so dass selten eine solche Vereinbarung zur Renovierungspflicht des Balkons für Mieter führt - lassen Sie eine solche Vereinbarung ggf. anwaltlich prüfen!
Balkonrenovierung - Mieter hat den Anstrich, Boden des Balkons beschädigt
Wurde jedoch der Anstrich des Balkons durch den Mieter beschädigt, z.B. durch Grillen auf dem Balkon, dann hätte der Mieter den Schaden verursacht.
- Es kann auch als Beschädigung angesehen werden, wenn Sie als Mieter den Balkon selbst gestrichen haben, in einer anderen Farbe als zuvor, dann z.B. die Einheitlichkeit der Außenansicht gestört wird.
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Redaktion
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