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Ausschütteln von Decken, Betten, Laken für Mieter erlaubt?

Das Ausschütteln von Decken, Betten, Laken oder auch Tischtücher aus einem Fenster der Wohnung oder vom Balkon kann, wenn sich dadurch keine wesentlichen Belästigungen im Rahmen von Verschmutzungen für Nachbarn ergeben, zur normalen mietvertraglichen Nutzumg der Wohnung gehören, erlaubt sein.

Ausschütteln von Decken aus Fenstern, vom Balkon führt zu Schmutz beim Nachbarn

Grundsätzlich gilt: Belästigungen anderer sind zu vermeiden.
Mietrecht - gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich.

Dazu gehört eben auch, dass ein Ausschütteln von Decken andere belästigen kann, wenn dies zu Verunreinigungen, Schmutz bei Nachbarn führt, deshalb besser unterlassen werden sollte.

Klage des Vermieters - Mieter soll das Ausschütteln von Decken, Tischtüchern unterlassen

Ein solcher Streit landete vor Gericht. Der Vermieter verklagte die Mieter auf das Unterlassen des Ausschüttelns von Decken, weil sich daraus eine erhebliche Belastung und Verschmutzung für andere Mieter ergab.

Dies deswegen, weil durch das Ausschütteln z.B. Zahnstocher, Essensreste, Hundeknochen u.ä. zur Verschmutzung bei Nachbarn führten.
Vom Verhalten des Mieters waren auch Personen betroffen, die sich zur Zeit des Decken Ausschüttelns auf dem Balkon bzw. unter dem Fenster dieses Nachbarn befanden.

Durch das Ausschütteln von Decken, Betten und Laken wird nicht nur normaler Staub beseitigt

Führt aber das Ausschütteln von Decken, Laken und Tischtücher zu einer erheblichen Verunreinigung des Balkons eines Nachbarn, sind sogar Zimmer eines Nachbarn betroffen, oder werden auch andere Personen von auf sie herabfallendem Schmutz direkt belästigt, dann kann ein gerichtliches Verbot ausgesprochen werden.

Mieter müssen beim Ausschütteln von Betten, Tüchern und Laken Verschmutzungen vermeiden

Das Amtsgericht München (Az. 424 C 28654/13) verurteilte die Mieter, künftig keine Decken mehr auszuschütteln, in denen sich irgendwelche Dinge, Gegenstände befinden, die zur Verschmutzung von darunterliegenden Räumen bzw. Flächen führen können.

Ausschütteln von Decken vom Balkon, aus einem Fenster kann Mietern erlaubt sein

Das Gericht stellte fest, dass das Ausschütteln von Decken aus einem Fenster oder einem Balkon zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehöre, wenn es sich nur um Staub handelt, Mieter Sorgfaltspflichten beachten, keine Personen belästigt werden:

  • Gleichzeitig sei von den Mietern zu beachten und sicher zu stellen, dass sich beim Ausschütteln von "nur staubigen" Decken keine Personen unterhalb des Fensters befinden.

Redaktion


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