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Schaden durch Mieter - Frist für Beseitigung des Schadens
Der Vermieter kann vom Mieter wegen einer Beschädigung der Mietwohnung Schadenersatz in Geld verlangen. Der Vermieter muss keine Frist für eine Schadensbeseitigung gewähren.
Handelt es sich um mangelhafte Schönheitsreparaturen, dann muss eine Frist zur Beseitigung gesetzt werden.
Mieter verursacht Schaden in der Wohnung - keine Frist für Schadensbeseitigung
Dass der Vermieter für die Beseitigung von Schäden - anders als bei nicht fachgerechter Renovierung - dem Mieter nicht erst eine Frist setzen muss, sondern gleich auf Schadenersatz klagen kann, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 157/17) am 28.02.2018.
Bei nicht fachgerecht oder gar nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen kann der Vermieter nicht sofort Schadenersatz fordern, sondern muss Mietern immer zunächst eine angemessene Frist setzen: Schönheitsreparaturen, Renovierung - Nachfrist für Ausführung.
Innerhalb dieser Nachfrist können dann die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden.
Aber für andere Schäden gilt das eben nicht:
Vermieter hat auch ohne Fristsetzung zur Schadensbeseitigung Anspruch auf Schadenersatz
Der Fall: Ein Mieter war nach sieben Jahren aus seiner Wohnung ausgezogen. Der ehemalige Vermieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadenersatz in Höhe von rund 5170 Euro für vom Mieter verursachte Schäden, unter anderem wegen von den Mietern verursachtem Schimmel, Kalkschäden an Badezimmerarmaturen, Lackbeschädigungen, und einem Mietausfallschaden, weil die Wohnung erst nach Beseitigung der Schäden weitervermietet werden konnte.
Bundesgerichtshof - Vermieter muss zur Behebung von Schäden Mietern keine Frist setzen
Bereits das Amtsgericht und das Landgericht hatten dem Vermieter den Schadenersatz zugesprochen. Daher ging der Mieter in Revision vor den Bundesgerichtshof, weil er der Ansicht war, der Vermieter hätte erst zur Schadenbeseitigung auffordern müssen, dem Mieter die Gelegenheit geben müssen die Schäden zu beseitigen - erst nach erfolgloser Aufforderung könne ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen.
- Der Ansicht des Mieters folgte das Gericht nicht, die Revision wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
- Eine Fristsetzung (oder Setzung einer Nachfrist) des Vermieters zur Beseitigung eines Schadens sei nicht erforderlich, der Vermieter habe sofort Anspruch auf Schadenersatz.
Vermieter hat Wahl zwischen Schadensbeseitigung oder sofortiger Zahlung der Schäden
Das Wahlrecht des Vermieters bestehe, da die Verpflichtung des Mieters, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten, sich bereits aus der Obhutspflicht als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag ergibt.
Wird diese verletzt, so kann der Vermieter wählen:
Er kann die Schadensbeseitigung verlangen oder sofort Geldersatz für einen vom Mieter verursachten Schaden bekommen.
Mieter verursacht Schaden während eines bestehenden Mietverhältnisses
- Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Schadenersatz für einen verursachten Schaden während eines laufenden Mietvertrages handelt, oder sich Schäden erst bei Rückgabe der Wohnung zeigen.
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Redaktion
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