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Ratgeber Untervermietung
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Beschädigung der Wohnung - Schadenersatz mit Kostenvoranschlag
Besteht eine Beschädigung der Wohnung und besteht für Mieter die Pflicht zum Schadenersatz, dann kann für eine Zahlungsklage des Vermieters ein Kostenvoranschlag ausreichen.
Schadenersatzpflicht für Mieter wegen Beschädigung der Wohnung
Ist an der Mietwohnung ein Schaden entstanden, dann kann gegenüber dem Vermieter eine Verpflichtung zum Schadenersatz bestehen.
Voraussetzung für eine Schadenersatzforderung des Vermieters ist,
- dass es sich nicht um eine bloße Abnutzung handelt
Abnutzung der Wohnung - Beseitigung durch den Vermieter? , - dass die Mieter bzw. deren Angehörige oder Besucher den Schaden verursacht haben,
- und dass daran auch ein Verschulden besteht - die leichte Fahrlässigkeit reicht.
Schäden an der Mietwohnung, Ursache, Grund für Schaden - Schadenersatz
Pflicht zum Schadenersatz für Mieter - es bestehen Schäden bei Rückgabe der Wohnung
Bei Rückgabe der Wohnung kann es dazu kommen, dass Schäden festgestellt werden.
- Bestand eine Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen, die aber nicht oder nicht ordentlich erfüllt wurde, dann muss der Vermieter zunächst seine Mieter zur Ausführung der Arbeiten auffordern, eine Nachfrist zur Ausführung von fehlerhaften bzw. nicht ausgeführten Arbeiten setzen.
- Sind Schäden entstanden, z.B. die Beschädigung von Fußboden, Fenstern, Türen oder sind Wände in nicht akzeptabler Farbe gestrichen, oder sind Flächen außerhalb der Wohnung beschädigt, dann kann der Vermieter oft sofort die Zahlung der Kosten für die Schadensbeseitigung verlangen.
Schaden durch Mieter - Frist für Beseitigung des Schadens
Es bestehen Schäden bei Wohnungsrückgabe - Kostenvoranschlag für Schadenersatzforderung
Mieter einer Wohnung hatten in der Mietwohnung Fliesen und PVC selbst verlegt, eine Türzarge und die Wand außerhalb der Wohnung waren beschädigt. Der Mietvertrag endete, die Mieter gaben die Wohnung zurück. Der Vermieter legte einen Kostenvoranschlag vor und verlangte unter anderem Zahlung des entsprechenden Geldbetrages für Arbeiten, die noch nicht ausgeführt waren. Der Vermieter klagte auf Zahlung der Beträge, die voraussichtlich für die Beseitigung der Schäden aufzuwenden seien, und verlangte auch Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die gesamte Forderung.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, nachdem das Mietverhältnis beendet war, gebe es keine gesetzliche Grundlage für einen Vorschussanspruch, es handle sich um eine fiktive Schadensberechnung, die nicht zulässig sei. Der Vermieter könne Schadenersatz vom Mieter erst verlangen, wenn die Arbeiten ausgeführt sind und die entsprechende Rechnung vorgelegt wird.
Bundesgerichtshof - Kostenvoranschlag reicht für das Verlangen von Schadenersatz vom Mieter
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Urteil vom 19.4.2023, Az. VIII ZR 280/21 , der Vermieter könne den durch den Kostenvoranschlag belegten Betrag verlangen, unabhängig davon, ob die Arbeiten schon durchgeführt sind oder noch nicht.
Zu dem aus dem Kostenvoranschlag berechneten Klagebetrag für teils ausgeführte, teils noch nicht ausgeführte Arbeiten stellte sich der BGH auf den Standpunkt, es könne durchaus ein solcher fiktiver Schadenersatzbetrag verlangt werden. Es handle sich nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um Beseitigung entstandener Schäden. Es könnten auch Schäden, die noch nicht bezahlt sind, in Rechnung gestellt werden. Die Ansicht eines anderen BGH-Senats, wonach kein "fiktiver Schadenersatz" mehr verlangt werden kann, gelte im Mietrecht nicht.
Mieter können sich nicht darauf verlassen, dass zunächst Vermieter eine Schadensbeseitigung durchführen müssen und erst dann die Rechnung für die Arbeiten vorlegt wird.
Sind Schadenersatzansprüche begründet, so sollte die Schadensbeseitigung nicht behindert bzw. verhindert werden, sondern die Arbeiten sollten zügig vom Vermieter in Auftrag gegeben werden können, damit weitere Kosten (z.B. Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung ) vermieden werden.
Es sollte ggf. die Zahlung unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt werden:
​​​​​​​Zahlung unter Vorbehalt - Rückforderungsvorbehalt als Mieter erklären
Redaktion
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