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Beschädigung der Wohnung - Schadenersatz mit Kostenvoranschlag

Besteht eine Beschädigung der Wohnung und besteht für Mieter die Pflicht zum Schadenersatz, dann kann für eine Zahlungsklage des Vermieters ein Kostenvoranschlag ausreichen.

Schadenersatzpflicht für Mieter wegen Beschädigung der Wohnung

Ist an der Mietwohnung ein Schaden entstanden, dann kann gegenüber dem Vermieter eine Verpflichtung zum Schadenersatz bestehen.

Voraussetzung für eine Schadenersatzforderung des Vermieters ist,

Pflicht zum Schadenersatz für Mieter - es bestehen Schäden bei Rückgabe der Wohnung

Bei Rückgabe der Wohnung kann es dazu kommen, dass Schäden festgestellt werden.

Es bestehen Schäden bei Wohnungsrückgabe - Kostenvoranschlag für Schadenersatzforderung

Mieter einer Wohnung hatten in der Mietwohnung Fliesen und PVC selbst verlegt, eine Türzarge und die Wand außerhalb der Wohnung waren beschädigt. Der Mietvertrag endete, die Mieter gaben die Wohnung zurück. Der Vermieter legte einen Kostenvoranschlag vor und verlangte unter anderem Zahlung des entsprechenden Geldbetrages für Arbeiten, die noch nicht ausgeführt waren. Der Vermieter klagte auf Zahlung der Beträge, die voraussichtlich für die Beseitigung der Schäden aufzuwenden seien, und verlangte auch Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die gesamte Forderung.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, nachdem das Mietverhältnis beendet war, gebe es keine gesetzliche Grundlage für einen Vorschussanspruch, es handle sich um eine fiktive Schadensberechnung, die nicht zulässig sei. Der Vermieter könne Schadenersatz vom Mieter erst verlangen, wenn die Arbeiten ausgeführt sind und die entsprechende Rechnung vorgelegt wird.

Bundesgerichtshof - Kostenvoranschlag reicht für das Verlangen von Schadenersatz vom Mieter

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Urteil vom 19.4.2023, Az. VIII ZR 280/21 , der Vermieter könne den durch den Kostenvoranschlag belegten Betrag verlangen, unabhängig davon, ob die Arbeiten schon durchgeführt sind oder noch nicht.

Zu dem aus dem Kostenvoranschlag berechneten Klagebetrag für teils ausgeführte, teils noch nicht ausgeführte Arbeiten stellte sich der BGH auf den Standpunkt, es könne durchaus ein solcher fiktiver Schadenersatzbetrag verlangt werden. Es handle sich nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um Beseitigung entstandener Schäden. Es könnten auch Schäden, die noch nicht bezahlt sind, in Rechnung gestellt werden. Die Ansicht eines anderen BGH-Senats, wonach kein "fiktiver Schadenersatz" mehr verlangt werden kann, gelte im Mietrecht nicht.

Hinweis


Mieter können sich nicht darauf verlassen, dass zunächst Vermieter eine Schadensbeseitigung durchführen müssen und erst dann die Rechnung für die Arbeiten vorlegt wird.

Sind Schadenersatzansprüche begründet, so sollte die Schadensbeseitigung nicht behindert bzw. verhindert werden, sondern die Arbeiten sollten zügig vom Vermieter in Auftrag gegeben werden können, damit weitere Kosten (z.B. Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung ) vermieden werden.

Es sollte ggf. die Zahlung unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt werden:
​​​​​​​Zahlung unter Vorbehalt - Rückforderungsvorbehalt als Mieter erklären 


Redaktion


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