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Wohnungsrückgabe - Mieter soll Schäden verursacht haben
Stellt der Vermieter bei Rückgabe der Wohnung einen Schaden fest, dann ist er beweispflichtig dafür, dass Mieter den Schaden bzw. Schäden verursacht haben oder verantwortlich ist.
Rückgabe der Wohnung - Vermieter stellt bei Rückgabe Schäden fest
Am Ende der Mietzeit, bei Rückgabe der Wohnung, wird vom Vermieter meist ein Übergabeprotokoll gefertigt.
Das Übergabeprotokoll bei Rückgabe der Wohnung
Häufig wird bei dieser Rückgabe sehr viel genauer geschaut, ob irgendwelche Schäden vorhanden sind, als zu Beginn oder während des Laufs der Mietzeit.
- Für Schäden, die Mieter während der Mietzeit verursacht haben, besteht die Pflicht zum Schadenersatz.
- Mit solchen Forderungen müssen sich Mieter sorgfältig auseinandersetzen, den Schadenersatzanspruch prüfen.
​​​​​​​Schaden vom Mieter nicht immer zu zahlen
Wohnungsrückgabe - Vermieter verlangt Schadenersatz wegen Schäden in der Wohnung
Der Vermieter kann Schadenersatz vom Mieter verlangen, allerdings nur dann, wenn dieser den Schaden verursacht und auch verschuldet hat, § 276 BGB.
Wegen der Frage des Verschuldens: Leichtes fahrlässiges, unsorgfältiges Handeln kann bereits die Forderung nach Schadenersatz begründen.
Schaden wird bei der Rückgabe der Wohnung festgestellt - aber wer hat ihn verursacht?
Ein Vermieter stellte bei der Rückgabe der Wohnung Schäden fest: Die Türzargen waren beschädigt, die Zimmertüren schlossen schlecht, die Wohnungstür war beschädigt, mehrlagige Tapeten waren vorhanden und Wandfliesen. So wurde das vom Vermieter in einem Übergabeprotokoll festgehalten, und der Mieter wurde zur Reparatur aufgefordert.
Der Mieter erwiderte, er habe den Zustand der Wohnung nicht verändert, die verzogenen Türzargen seien auf Arbeiten in der darunter liegenden Wohnung zurückzuführen, der Schaden an der Wohnungstür sei durch einen Einbruchsversuch entstanden.
Schaden an der Wohnung: Ersatzpflicht nur bei Verschulden des Mieters
Vermieter muss Schaden in der Wohnung beweisen, muss den Anfangszustand belegen
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied durch Urteil vom 31.5.2016 (Az. 211 C 348/15), dass der Vermieter in diesem Fall vom Mieter keinen Schadenersatz verlangen kann.
- Der Vermieter müsse darlegen und beweisen, wie der Zustand der Wohnung bei Beginn der Mietzeit war.
- Dass in der zu Beginn des Mietvertrags gefertigten "Wohnungsbeschreibung" keine Mängel angegeben seien, reiche für die Begründung des geforderten Schadenersatzes nicht aus.
Während der Mietzeit gab es einen mehrfachen Eigentumswechsel, die neuen Vermieter waren erst kurze Zeit Vermieter.
Da der Vermieter die Immobilie erst spät erworben habe, müsse er sich um entsprechende Informationen zum Verlauf des Mietverhältnisses, Angaben der Mieter prüfen.
In diesem Fall lagen besondere Umstände vor und die Mieter konnten offenbar glaubhaft die Ursachen für die vorhandenen Schäden erklären.
Das Landgericht Essen hat in einem Hinweisbeschluss vom 30.6.2016 (Az. 15 S 99/16 ) die Berufung des Vermieters als offensichtlich unbegründet angesehen.
Wohnungsrückgabe - im Übergabeprotokoll der Wohnung sind keine Schäden aufgeführt
- Ist ein Schaden bzw. sind Schäden in einem Übergabeprotokoll zu Beginn des Mietverhältnisses nicht verzeichnet, dann gehen Gerichte oft davon aus, dass Mieter verantwortlich sind, sehen Mieter als Verursacher an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Vermieter tatsächlich vom Mieter verursachte Schäden beseitigen und Schadenersatz vom Mieter verlangen, ohne vorher eine Frist zu setzen.
Schaden durch Mieter - Vermieter muss keine Frist für Beseitigung geben
Achten Sie bei der Rückgabe der Wohnung darauf, dass Sie selbst den Zustand der Wohnung sorgfältig - und möglichst mit Fotos und Zeugen - feststellen.
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Redaktion
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