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Ratgeber Untervermietung
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Mieter hat Schaden an der Wohnung verursacht - Schadenersatz
Hat man als Mieter die Mietwohnung oder mitvermietete Einrichtung beschädigt, so besteht die Pflicht, aufgetretene Schäden dem Vermieter zu melden. Für einen verschuldeten Schaden müssen Mieter Schadenersatz zahlen.
Schaden an der Mietwohnung - Mieter muss den Vermieter informieren
Ein Schaden ist in der Regel dem Vermieter mitzuteilen - auch wenn andere Personen, z.B. Haushaltsangehörige, Mitbewohner, Besucher, oder ein Untermieter den Schaden verursacht haben. Überflüssig ist das nur, wenn Sie den Schaden selbst umgehend fachgerecht beseitigen.
- In den meisten Fällen haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für entstandene Schäden an der Wohnung.
Mieter hat Schaden an der Wohnung dem Vermieter nicht mitgeteilt
Unterbleibt die Schadensmeldung und entstehen deshalb weitere Schäden oder eine Vergrößerung des Schadens, dann kann es deswegen zusätzlich zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters kommen.
Sorgfaltspflichten, Obhutspflichten als Nebenpflichten des Mieters
Schaden in der Mietwohnung durch Mieter - Vermieter will Schadenersatz
Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz für den Vermieter ist ein Verschulden des Mieters.
Dafür kann ein nicht sorgfältiges Handeln des Mieters bereits reichen, immer natürlich wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
Der Vermieter kann verlangen, dass ihm die Kosten der Reparatur, oder wenn eine Sache erneuert werden muss, die Kosten der Erneuerung erstattet werden.
- Bei einer erforderlichen Erneuerung einer beschädigten Sache ist aber nur ein noch vorhandener Zeitwert als Schadenersatz zu zahlen.
- Für die Erneuerung und Berechnung eines Schadenersatzes einer Sache gilt immer der
"Abzug neu für alt"
Abzug Neu für Alt im Mietrecht - Schadenersatz des Mieters geringer
Tabelle wirtschaftliche Lebensdauer - Schadenersatz bei Neu für Alt
Mietwohnung - Schaden an der Wohnung muss grundsätzlich der Vermieter beseitigen
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung, das Haus in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten.
- Kommt es zu Schäden, dann muss der Vermieter diese beseitigen.
- Es kommt dabei nicht auf die Ursache an, wer den Schaden verschuldet hat - also auch ein vom Mieter selbst verursachter Schaden ist vom Vermieter zu beseitigen.
Hat z.B. die Polizei die Tür aufgebrochen hat, dann ist der Vermieter verpflichtet, die Tür reparieren zu lassen, und muss auch die Kosten tragen, bzw. seine Gebäudeversicherung.
Instandhaltung, Reparatur Mietwohnung, Haus - Pflicht des Vermieters
- Durch einen erheblichen Schaden wird auch die Gebrauchsfähigkeit, die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt, so dass ein Mangel vorliegt. Wurde der Schaden von Mieterseite selbst verursacht, dann besteht natürlich kein Recht zur Mietminderung.
Schaden an der Mietwohnung sollte immer der Vermieter beheben, reparieren
Grundsätzlich ist es sinnvoll, Arbeiten zur Behebung eines entstandenen Schadens nur vom Vermieter, bzw. von Handwerkern ausführen zu lassen, die der Vermieter selbst beauftragt hat.
- Reparieren Sie selbst, oder beauftragen Sie einen Handwerker, dann kann es zu großen Schwierigkeiten kommen, wenn nachher die Arbeiten vom Vermieter als nicht ordnungsgemäß angesehen werden, oder vielleicht sogar durch einen Handwerker weitere Schäden verursacht wurden (z.B. Zange fällt auf Fliesenboden, Fliese wird beschädigt).
- Auch für die Rückgabe der Wohnung am Mietvertragsende sollten Mieter nicht selbst einen Schaden beseitigen:
Rückgabe der Wohnung - vorher Schäden reparieren, beseitigen?
Im Fall des Falles haben Mieter (wenn sie Auftraggeber sind) Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber einer ausführenden Firma durchzusetzen.
Dies gilt auch für Kleinreparaturen.
Beauftragung, Ausführung von Arbeiten - Haftung für Schaden
Vom Mieter verursachten Schaden in der Wohnung der Versicherung melden
Verlangt der Vermieter Schadenersatz für einen in der Wohnung verursachten Schaden, dann melden Sie den Schadenfall Ihrer privaten Haftpflichtversicherung.
Die Versicherung prüft dann, ob der geforderte Schadenersatz (und auch in welcher Höhe) übernommen werden kann, wenn gemäß den Versicherungsbedingungen die Regulierung möglich ist.
- Wichtig ist, dass in Ihrer Haftpflichtversicherung Mietsachschäden eingeschlossen sind.
Weitere Hinweise:
Haftpflichtversicherung - Mietsachschäden - Glasschäden in der Mietwohnung (z.B. Mieter hat Fensterscheibe beschädigt) sind in der Regel von der Regulierung über die private Haftpflichtversicherung ausgeschlossen - es müsste eine gesonderte Glasversicherung bestehen.
Besteht Uneinigkeit über die Entstehung, Ursache eines Schadens, dann muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter den Schaden verursacht hat.
- Für normale Abnutzungen ist kein Schadenersatz zu zahlen, z.B. :
Wohnungsrückgabe - kein Schadenersatz für normale Abnutzung
Wohnungsrückgabe - Verjährung für vom Mieter verursachte Schäden
Während der Mieter in der Wohnung wohnt, gilt für solche Ersatzansprüche eine dreijährige Verjährungsfrist (ab Kenntnis des Vermieters vom Schaden).
- Wird im Zuge der Wohnungsrückgabe bei Beendigung des Mietverhältnisses der Schaden festgestellt, dann beginnt mit der Rückgabe eine sechs-monatige Verjährungsfrist.
- Der Vermieter muss dem Mieter keine Gelegenheit für die Reparatur eines Schadens einräumen:
Schaden durch Mieter - Vermieter muss keine Frist für Beseitigung geben
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Mieter möglicherweise die Zahlung ganz verweigern.
Redaktion
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