Kostenlos für registrierte Nutzer
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
Bücher & eBooks zu diesem Thema
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite
- Steigern ihre Sichtbarkeit
Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit!
Altschäden in Mietwohnung - Schadenersatz bei Auszug vom Mieter
Wenn bei der Rückgabe einer Mietwohnung Schäden vom Vermieter festgestellt werden und der Mieter angibt, dass diese bereits zu Mietvertragsbeginn vorhanden waren, es sich um Altschäden von anderen, früheren Mieter handelt, dann muss diese Angabe beweisbar sein.
Schäden in der Wohnung sollen zu Beginn des Mietvertrags bereits vorhanden gewesen sein
In dem vor dem Amtsgericht Saarbrücken (Ueil vom 12.1.2017, Az. 120 C 12/16) verhandelten Fall, war es dem Mieter nicht möglich nachzuweisen, dass die vom Vermieter bei der Wohnungsrückgabe festgestellten Schäden nicht von ihm verursacht wurden, schon bei Einzug in die Wohnung bestanden haben.
Übergabeprotokoll zum Einzug - kein Hinweis auf Beschädigungen, Mängel der Wohnung
Ein Übernahmeprotokoll hat in solchen Fällen erhebliche Bedeutung:
- Sind Mängel aufgeführt, so kann der Mieter beweisen, dass diese nicht von ihm verursacht wurden und diese dann nicht vom Mieter bei Auszug behoben werden müssen.
- Da sich im Wohnungsübergabeprotokoll kein Hinweis auf die Beschädigungen fand, musste der Mieter Schäden ersetzen.
Mieter sollten immer darauf achten, dass zum Einzug in eine neue Wohnung ein Übergabeprotokoll erstellt wird, in dem vorhandene Mängel aufgeführt sind.
- Werden zu Beginn des Mietvertrags in einem Protokoll Mängel nicht vollständig erfasst, oder gar kein Protokoll erstellt, sind aber Mängel vorhanden, so sollte man so schnell wie möglich zusammen mit (einem) Zeugen ein eigenes Übergabeprotokoll erstellen und Fotos machen, damit man später beweisen kann, dass Mängel vorhanden waren.
- Der Vermieter muss beweisen, dass ein Schaden zum Auszug des Mieters vorgelegen hat, der Mieter aber müsse beweisen, dass der Schaden schon bei Einzug vorhanden war, so das Gericht.
Lesetipps zum Thema
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: