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Schäden am Balkon, der Terrasse durch Regen, Schnee, Eis

Durch Regen, Schnee und Eis kann es zu Schäden am Balkon oder der Terrasse kommen - es ist nicht die Aufgabe des Mieters, einen Balkon, eine Terrasse vor normalen Witterungseinflüssen zu schützen, z.B. einen Regenschutz anzubringen.

Müssen Mieter den Balkon, die Terrasse der Wohnung von Schnee und Eis befreien?

Die Rechtsprechung geht seit einigen Jahren davon aus, dass Mieter ihren Balkon oder die Terrasse nicht von Schnee räumen und von Eis befreien müssen, wenn keine entsprechende Vereinbarung besteht.

Hat der Vermieter ausdrücklich, wegen einer bestehenden Gefahr für Schäden, Mieter auf das Räumen des Balkons oder einer Terrasse von Schnee und Eis hingewiesen, dann kann diese Verpflichtung bestehen - die Wirksamkeit sollte anwaltlich geprüft werden, besonders, wenn es zu einem Schadenfall gekommen ist.

  • Enthält der Mietvertrag eine wirksame Regelung, dann müssen Mieter dieser Pflicht nachkommen.
    Kommt man bei einer wirksamen Verpflichtung der Räumpflicht nicht nach und entsteht deshalb ein Schaden, kann Schadenersatz fällig werden.

Hausordnung enthält Regelung, dass Mieter den Balkon von Schnee und Eis frei halten müssen

Steht nur in der Hausordnung, dass Mieter einen Balkon oder eine Terrasse von Schnee und Eis räumen müssen, dann ist dies nicht ausreichend für eine wirksame Verpflichtung.

Verstopfter Balkonabfluss der Mietwohnung kann zu Schaden und Schadenersatz führen

Kann Regenwasser oder Tauwasser über einen verstopften Balkonabfluss nicht abfließen, so kann ebenfalls ein Schaden entstehen.

Mieter müssen darauf achten, dass Ablauföffnungen nicht -  z.B. durch Blumentöpfe - verschlossen sind.

  • Schäden durch einen verstopften Balkonabfluss, die auf mangelnde Sorgfalt des Mieters zurückzuführen ist, können zu Schadenersatzforderungen führen.

Balkon, Terrasse - Ablaufsiebe am Abfluss sind vom Mieter zu reinigen

Regenwasser, Schmelzwasser und Putzwasser sollen entweder durch Abflussöffnungen oder durch eine umlaufende Wasserrinne ablaufen.

  • Es gilt als zumutbar, dass zur Wohnung gehörende Flächen (Balkon, Terrasse) vom Mieter gereinigt werden.
  • Ablaufsiebe sind ebenfalls von Laub und Schmutz zu befreien, damit Wasser ungehindert ablaufen kann. 

Sind Abflussöffnungen tiefer - z.B. unter den Ablaufsieben, im Ablaufrohr -  verschmutzt oder gar verstopft, so kann dies oft nicht ohne besonderes Werkzeug in Ordnung gebracht werden. Es handelt sich dann um einen Mangel, der dem Vermieter gemeldet werden muss, damit der ihn beseitigt.

Abfluss auf Balkon , Terrasse - Beseitigung einer Verstopfung

Schaden durch Wettereinflüsse am Balkon, Terrasse - Sturm verursacht Schaden

Im Rahmen eines bevorstehenden Sturms, oder wenn bekannt ist, dass in bestimmten Gegenden Deutschlands häufiger starke Winde aufkommen, so müssen Mieter Sachen von der Terrasse oder dem Balkon räumen, damit durch ein Herumwirbeln, Umfallen oder Herabfallen kein Schaden entsteht. 

Algenbildung, Moos, Flechten an Balkonen, Terrassen - Muss der Mieter diese beseitigen?

Im Laufe der Zeit können sich Algen, Moose und Flechten an Balkonen, Terrassen oder auch Wintergärten bilden. 

  • Grundsätzlich gilt, dass Mieterinnen und Mieter Algen, Moos oder Flechten nicht beseitigen müssen, wenn sich solche sich im Lauf der Zeit durch normale Wettereinflüsse bilden, Mieter im Ãœbrigen beim Gebrauch der Mietsache ihren Sorgfaltspflichten (Durchführung von Reinigungen) nachgekommen sind.

Rost als Folge von Witterungseinflüssen am Balkongeländer - erheblicher Schaden am Geländer

Ist ein Metallgeländer nicht genügend gegen Witterungseinflüsse geschützt, der Anstrich abgeblättert, bzw. vielleicht gar nicht mehr vorhanden, so kann im Lauf der Zeit das Balkongeländer erheblichen Schaden nehmen:
Beschädigung am Balkongeländer der Wohnung

Mängel am Balkon, der Terrasse dem Vermieter melden

Mängel müssen dem Vermieter mitgeteilt werden: 
Mängel mitteilen, Mietminderung und Ansprüche geltend machen.

  • Dies ist besonders wichtig, wenn durch einen Mangel weitere Schäden entstehen können, an Ihrer Wohnung, an der Wohnung eines Nachbarn, an der Haussubstanz.



Redaktion


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