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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Balkon, Terrasse der Wohnung - Boden muss der Vermieter reparieren
Gehört zur Wohnung ein mit Fliesen ausgestatteter Balkon oder eine Terrasse, und ist der Balkonboden oder Terrassenboden beschädigt, dann muss der Vermieter den Boden wiederherstellen, reparieren, gleichgültig durch wen, oder was der Schaden entstanden ist. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn der Estrich oder verlegte Holzdielen gebrochen sind.
Schaden am Fliesenboden von Balkon oder Terrasse der Mietwohnung ist zu beseitigen
In aller Regel gilt die Ausstattung der Wohnung, die zu Beginn des Mietvertrags vorhanden war, als der vertraglich geschuldete Mindest-Sollzustand - ein Balkon oder eine Terrasse gehören dazu.
Schaden am Balkonboden, Terrassenboden der Mietwohnung
Während der gesamten Mietdauer muss der Vermieter grundsätzlich einen Zustand des Bodens gewährleisten, der die uneingeschränkte Nutzung des Balkons oder einer Terrasse zulässt, also bei erheblichen Schäden oder Mängeln den Boden reparieren, die Nutzungsfähigkeit wiederherstellen:
​​​​​​​Instandhaltung, Instandsetzung der Mietwohnung - Pflicht Vermieter.
Schaden am Boden des Balkons oder der Terrasse - es kann ein Witterungsschaden sein
Sind Fliesen gebrochen oder haben sich Fliesen gelöst, dann deutet dies oft auf eine Schädigung des Fliesenbodens durch Witterungseinflüsse hin:
Balkon, Terrasse - Witterungsschäden durch Regen, Schnee, Eis.
- Nur wenn der Vermieter nachweisen kann, dass der Mieter für einen Schaden verantwortlich ist, dann müsste dieser vom Mieter ersetzt werden:
​​​​​​​Schaden durch Mieter - Schadenersatz an Vermieter nicht immer zu zahlen.
Schaden am Boden des Balkons, Terrasse der Mietwohnung kann zu weiteren Schäden führen
Ein solcher Mangel kann leicht zu weiteren Schäden führen.
- Ist der Boden gerissen, so kann Wasser (z.B. durch Regen oder Tauwetter) am Balkon einen größeren Schaden anrichten - an der eigenen Wohnung, auch an der Wohnung eines Nachbarn.
- Auch die Haussubstanz kann geschädigt werden.
Beschädigung am Balkon, Terrasse der Mietwohnung dem Vermieter mitteilen
Tritt ein Mangel auf, dann sollte dieser immer dem Vermieter mitgeteilt werden. Nur so können Mieter dann auch Ansprüche durchsetzen.
- Einen Schaden zu melden ist auch die Pflicht für Mieter. Wird ein Schaden nicht gemeldet, und vergrößert sich dadurch der Schaden, dann kann eine Haftung des Mieters entstehen.​​​​​​​
​​​​​​​Sorgfaltspflichten, Obhutspflichten als Nebenpflichten des Mieters.
Musterbrief:
Mangel, Mängelanzeige und Mietminderung
Mietminderung wegen Schaden an Balkon, Terrasse
Eine Mietminderung kommt in Betracht, wenn der Balkon, die Terrasse kaum oder nicht zu nutzen ist.
Gerichte setzen die Mietminderung oft gering an, weil man sich auf dem Balkon ja nicht ständig aufhält, selbst in den wärmeren Monaten.
Urteil: Mietminderung für unbenutzbaren Balkon.
Boden, Fliesen eines Balkons, der Terrasse reparieren - Instandsetzung durch Vermieter
Der Vermieter muss die Reparatur fachgerecht ausführen.
Mieter müssen bei einer erfolgenden Mangelbeseitigung keine Wertminderung hinnehmen.
- So wurde z.B. der Ersatz eines Fliesenbodens durch einen Holzboden als nicht vertragsgerecht angesehen - der Boden war zu Beginn des Mietvertrages von höherer Qualität, eine mindere Qualität, in diesem Fall ein Holzboden, muss dann nicht akzeptiert werden.
Redaktion
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