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Rückgabe der Wohnung - haben Mieter die Pflicht zur Renovierung?

Zeigen die renovierungsbedürftigen Teile der Wohnung Spuren der üblichen Abnutzung (oder von altersbedingtem Verschleiß), dann müssen Mieter nur renovieren,

  • wenn mietvertraglich wirksam vereinbart ist, dass Mieter die Schönheitsreparaturen tragen, ausführen müssen.

Wohnung zurückgeben - Vereinbarung über Schönheitsreparaturen prüfen

Viele Regelungen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen sind mittlerweile unwirksam:

Schönheitsreparaturen - unwirksame Regelungen im Mietvertrag.

Wohnung unrenoviert übernommen - keine Renovierung durch Mieter 

Schönheitsreparaturen - Wohnung war teilweise nicht renoviert

Ist die Prüfung erfolgt, die Klausel zur Ãœbernahme der Schönheitsreparaturen doch wirksam, dann ist bei Auszug zu renovieren, wenn dies durch Verschleiß und Gebrauchsspuren erforderlich geworden ist.
Welchen Umfang haben Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen bei Vereinbarung einer besenreinen Übergabe

In vielen Mietverträgen findet sich die Vereinbarung, dass die Wohnung besenrein zurückzugeben ist. In diesem Punkt gibt es viele Missverständnisse:
Besenreine Ãœbergabe, Rückgabe der Wohnung - Bedeutung für Mieter 

Vorabnahme zur Klärung notwendiger Renovierung

Eine sogenannte "Vorabnahme" der Wohnung - ausreichend früh vor Rückgabe der Wohnung - kann zur Vorbereitung der Wohnungsrückgabe sinnvoll sein, ist aber nicht Pflicht: 
Vorabnahme - Vorbereitung der Wohnungsrückgabe

Vereinbarung über Schönheitsreparaturen unwirksam - trotzdem renovieren

Die Renovierung ist immer erforderlich dort, wo durch Maßnahmen des Mieters (z.B. wegen Einbauten, die dann entfernt werden), besonderer Renovierungsbedarf entsteht.
Einbauten für Rückgabe der Mietwohnung entfernen, ausbauen? 

Das gilt dann auch, wenn die Vertragsregelung über Renovierungspflicht der Mieter unwirksam ist.

Renovierung für Rückgabe der Mietwohnung - Wände, Tapeten haben kräftige Farben

Ist die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam, dann kann trotzdem eine Pflicht zur Renovierung bestehen:

Und zwar dann, wenn während der Mietzeit die Wohnung farbig so gestaltet wurde, dass der Vermieter sie nicht ohne Weiteres weitervermieten kann, oder auch, wenn die Wohnung in sonstiger Weise nicht fachgerecht renoviert wurde.

Beispiele


Decken der Wohnung sind mit Wolken bemalt, 

Türen oder Türrahmen sind farbig lackiert oder gebeizt, obwohl sie bei Anmietung weiß waren,

Heizkörper, Heizungsrohre sind farbig gestrichen bzw. lackiert

In solchen Fällen muss der Vermieter den Zustand der Wohnung nicht akzeptieren. Der Vermieter hat dann einen Schadensersatzanspruch, denn er muss nur helle, neutrale, deckende Anstriche und Tapeten  akzeptieren. 
Urteil - Schadenersatz, Wohnungsrückgabe mit bunten Wänden

Renovierung - beim Anstrich der Tapeten, Wände wurde die Wischtechnik verwendet

Wischtechnik muss der Vermieter nicht hinnehmen, denn eine solche Renovierung entspricht nicht dem allgemein erwarteten ordnungsgemäßen Zustand.

Rückgabe der Wohnung - Risse in Decken und Wänden - Renovierung durch Mieter?

Einzelheiten zum Thema finden Sie hier:
Putzrisse, feine Risse in Decke, Wand Mietwohnung - Renovierung
Risse in der Zimmerdecke - von Mieter oder Vermieter zu beseitigen? 
Kräftige Risse in Wänden und Decken muss Vermieter beseitigen 

Rückgabe der Wohnung mit Dübellöchern in den Wänden der Mietwohnung - Beseitigung?

Streit entsteht auch nicht selten wegen Dübellöchern. Was ist für eine Renovierung zu beachten:

Dübellöcher vor Renovierung, Schönheitsreparaturen verschließen 

Wohnungsrückgabe an Vermieter - Beseitigung von Schäden in der Wohnung

Zu beseitigen bzw. vom Mieter zu zahlen sind immer Schäden, die durch ein unsachgemäßes Handeln entstanden sind.

  • Mieter sollten sehr genau überlegen, ob sie selbst einen von ihnen verursachten Schaden beseitigen (lassen), ob sie die Angelegenheit zuvor mit dem Vermieter klären. Zur Vermeidung von Problemen ist dies in der Regel besser: 
    Rückgabe der Wohnung - vorher Schäden beseitigen ?

Kein Schadenersatz für normale Abnutzung

Zustände, die durch normale Abnutzung entstehen, lösen keine Schadenersatzpflicht der Mieter aus. Die Abgrenzung, wo die normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch endet, und wo eine darüberhinausgehende übermäßige Abnutzung beginnt, ist manchmal schwierig.

Wohnungsrückgabe - kein Schadenersatz für normale Abnutzung

Renovierung, Schönheitsreparaturen Mietwohnung - Streit mit Vermieter 


Redaktion


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