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Renovierung von Decken und Wänden für Wohnungsrückgabe

Sind Schönheitsreparaturen auszuführen, dann stellt sich immer wieder die Frage: Was ist bei einer vom Mieter auszuführenden Renovierung von Decken und Wänden der Wohnung, auch für eine bevorstehende Wohnungsrückgabe zu beachten?

Schönheitsreparaturen - sind die Decken und Wände der Wohnung zu renovieren?

Bevor Mieter sich mit der Renovierung - Ausführung von Schönheitsreparaturen - beschäftigen, sollte geprüft sein, ob die Schönheitsreparaturen tatsächlich ausgeführt werden müssen, die Regelung, Klauseln im Mietvertrag wirksam sind. Dies gilt auch, wenn es sich um Klauseln zu Schönheitsreparaturen im vorgedruckten Mietvertrag handelt.

Diese Überprüfung sollte von einem fachkundigen Berater, Anwalt vorgenommen werden.

Hinweis


Wurde die Wohnung unrenoviert übernommen, haben Mieter dafür keine entsprechende Gegenleistung als Geldzahlung oder einen ausreichenden Mietnachlass erhalten, dann entfällt die Pflicht zur Renovierung - aber bunte Wände sind dann z.B. trotzdem zu renovieren!

Unsachgemäße Renovierung von Decken und Wänden der Wohnung durch Mieter

Auch wenn das Renovieren der Wohnung oder einzelner Räume zum Zeitpunkt der Rückgabe eigentlich noch nicht fällig ist bzw. war, Mieter müssen darauf achten, dass Wände und Decken in einem ordnungsgemäßen, fachgerechten Zustand sind. Eine unsachgemäße Renovierung kann eine Renovierungspflicht auslösen.

Hinweis


Wenn in Decken und Wänden Risse vorhanden sind, dann sind diese in vielen Fällen vor einer Renovierung durch den Vermieter zu beseitigen, es sei denn, es handelt sich um feinste Haarrisse:
Risse in Wänden, Decken der Mietwohnung - Beseitigung durch Vermieter

Zustand der Wände, Tapeten bei Wohnungsrückgabe - was spricht für eine Renovierung?

  • Wände, Anstriche dürfen nicht abgenutzt sein (Kritzeleien, Kratzspuren von Tieren, nikotinvergilbter Anstrich etc.)
  • Nägel, Dübel, Haken sind zu entfernen 
  • Dübellöcher schließen
  • Anstriche müssen deckend und ordnungsgemäß sein (z.B. Streifen sind zu vermeiden)
  • Wände sind vollständig zu streichen
  • Farbteilungen sind nicht erlaubt (eine Hälfte der Wand ist in einer anderen Farbe gestrichen - in den Zimmern müssen Tapeten und Anstrich einheitlich sein - eine Wand in z.B. einem leichten Gelbton, alle anderen Wände weiß, wird als nicht zulässig gesehen)
  • Tiefdunkle Farben an Wänden und/oder Decken sind nicht erlaubt.
    Auch ein greller Farbanstrich (z.B. Sonnengelb) ist zu vermeiden - es ist immer ein Farbton auszuwählen, der als "neutral" gilt, dem allgemein üblichen Farbgeschmack entspricht.
    Neutral ist z.B. ein leicht abgetöntes Weiß, das einem hellen Elfenbeinton nahe kommt.

Müssen Fototapeten bei Rückgabe der Wohnung entfernt werden?

Das Hinterlassen von Fototapeten ist nicht zulässig. Sie müssen, wenn der Vermieter dies wünscht, entfernt werden und die Wände sind fachgerecht zu renovieren. 
Wohnungsrückgabe - Fototapete in der Mietwohnung

Wohnungsrückgabe mit Mustertapete oder Strukturtapete an den Wänden

Mustertapete: Wenn eine Wohnung renoviert angemietet wurde und diese mit einer weiß gestrichenen Raufasertapete ausgestattet war, dann kann die Rückgabe der Wohnung bei Mietvertragsende mit einer weiß überstrichenen Mustertapete nicht ordnungsgemäß sein. 
Soll die Wohnung z.B. mit einer leicht gemusterten, aber hellen Mustertapete zurückgegeben werden, so kann auch entschieden werden, dass die Wände nicht neutral gestaltet sind.
Die Rechtsprechung ist in dieser Frage uneinheitlich, es kommt auf die Beurteilung des Einzelfalls an.

Strukturtapete: Die Rückgabe einer Wohnung mit Strukturtapete(n) ist nicht unbedingt ordnungsgemäß, da auch in einem solchen Fall die Rechtsprechung davon ausgehen kann, dass die Wände nicht neutral gestaltet sind. Auch hier kommt es auf die Beurteilung des Einzelfalls an.


Redaktion


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