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Staffelmietvertrag Wohnung - Kündigungsverzicht für mehr als 4 Jahre

Ist in einem Staffelmietvertrag ein Kündigungsausschluss, Kündigungsverzicht für mehr als vier Jahre vereinbart, dann ist dieser Verzicht für Mieter insgesamt unwirksam.

Im Staffelmietvertrag ist oft ein Kündigungsverzicht, Kündigungsausschluss vereinbart

In einem Staffelmietvertrag wird vereinbart, dass die Miete in festgelegten Abständen - mindestens ein Jahr - um einen festgelegten Betrag steigt.

  • In solchen Verträgen steht oft auch ein Kündigungsverzicht, Kündigungsausschluss.

Vereinbarung über eine Staffelmiete - gesetzliche Beschränkung auf vier Jahre

Das Gesetz bestimmt in § 557a BGB, dass die Vereinbarung einer Staffelmiete für vier Jahre möglich ist.

Ebenso steht in dieser Vorschrift (Absatz 3), dass in diesem Fall ein Kündigungsausschluss für höchstens vier Jahre vereinbart werden kann.

Kündigungsausschluss, Kündigungsverzicht für mehr als vier Jahre im Wohnungsmietvertrag

Ist im Vertrag ein Kündigungsverzicht, Kündigungsausschlus vereinbart, dann ist zunächst zu prüfen,

  • ist es ein einseitiger Verzicht des Mieter (immer unwirksam)
  • ist es eine Formularklausel (dann möglicherweise unwirksam)
  • oder eine individuell ausgehandelte Vereinbarung (dann meist wirksam)

Kündigungsverzicht im Wohnungsmietvertrag von Mieter und Vermieter mit Formularklausel

Formularklauseln müssen darauf überprüft, werden, ob eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vorliegt, § 307 BGB. Da das Gesetz grundsätzlich vorsieht, dass der Mieter jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen kann, ist die Benachteiligung offensichtlich.

Kündigungsverzicht im Wohnungsmietvertrag für mehr als vier Jahre - insgesamt unwirksam

Die Frage ist dann, welche Benachteiliung unangemessen ist. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 25.1.2006, Az. VIII ZR 3/05

  • Eine Formularklausel in einem Staffelmietvertrag, die für den Mieter eine längeren Kündigungssausschluss als vier Jahre  vorsieht, ist insgesamt unwirksam.
  • Der Kündigungsausschluss muss dann vom Mieter überhaupt nicht, auch nicht während der ersten vier Jahre beachtet werden,
  • der Mietvertrag kann bei Bedarf mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.



Redaktion


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