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Tod des Mieters - Zahlung von Reinigungskosten wegen Todesfall

Vermieter können Schadenersatz verlangen für Schäden, die durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstanden sind. Sind dann wegen eines Todesfalls entstehende Reinigungskosten der Wohnung von den Erben zu zahlen?

Sterbefall - Vermieter verlangt Schadenersatz für Reinigungskosten der Wohnung

Wird ein Mieter, der in der Wohnung verstirbt, erst längere Zeit nach dem Tod gefunden, dann fallen in der Regel besondere Reinigungskosten an, die Vermieter von den Erben meist fordern.

Tod des Mieters - verstorbener Mieter liegt längere Zeit in der Wohnung

Grundsätzlich gehen Schulden, die Mieter haben, auf die Erben über.
Todesfall - Hinweise für Erben des Mieters

Verstirbt die Mieterin oder der Mieter in der Wohnung und hat keine häufigen Außenkontakte, dann kann es dazu kommen, dass das Versterben von niemandem bemerkt wird, der oder die Tote erst nach längerer Zeit gefunden wird. Dadurch wird in der Regel eine besondere Reinigung der Wohnung erforderlich. 

Reinigungskosten der Wohnung wegen Todesfall - Vermieter zahlt Kaution nicht zurück

Ein Vermieter zahlte an die Erben die Kaution von 2.000 € nicht zurück.

Die Begründung: es seien ihm wegen des Todesfalls Reinigungskosten und Kosten für die Neuverlegung von Laminat in Höhe von 3.000 € entstanden.

Die Erben klagten auf Auszahlung der Mietkaution.

Urteil: Versterben in der Wohnung gehört zum vertragsgerechten Gebrauch

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg prüfte, ob ein Schadenersatzanspruch des Vermieters bestand, und verneinte das durch Urteil vom 24.11.2020 (Az. 15 C 59/20 ):

  • Es sei kein zum Schadenersatz verpflichtender vertragswidriger Gebrauch der Wohnung festzustellen. Zum vertragsgerechten Gebrauch gehöre es eben auch, dass der Mieter in der Wohnung versterben kann. Liege aber kein vertragswidriger Gebrauch vor, dann scheide auch eine Verpflichtung zum Schadenersatz aus.

Kein Schadenersatz wegen Reinigungskosten - Kaution muss ausgezahlt werden

Andere Forderungen gegenüber dem verstorbenen Mieter bestanden offenbar nicht. Das Gericht verurteilte daher den Vermieter, die Kaution abzurechnen und an die Erben auszuzahlen.


Redaktion


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