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Trittgeräusche durch Parkettboden keine Lärmbelästigung - Urteil BGH
Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 73/14) — Nachbarn müssen es hinnehmen, dass in einer Wohnung der Teppichboden durch Parkettboden ersetzt wird, auch wenn danach Schritte auf dem Parkett deutlich lauter sind als auf Teppichboden.
Austausch Teppichboden gegen Parkettboden - Nachbar beklagt Geräusche durch Tritte
Ein Nachbar der darunterliegenden Wohnung wollte sich damit nicht abgeben, dass er seit dem Austausch des Bodens deutlich mehr Trittgeräusche in seiner Wohnung aus der darüber liegenden Wohnung hörte und dies als Lärmbelästigung empfand.
- Hier haben sich zwar zwei Eigentümer gestritten, aber dieses Urteil ist auch für Mieter von Bedeutung, die ein gleiches Problem haben und Mietminderungsansprüche geltend machen wollen.
Lärm - Bestimmungen für Schallschutz zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses maßgeblich
Das Gericht hat die Errichtung des Hauses (Siebzigerjahre) und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Grenzwerte für den Schallschutz dem Urteil zugrunde gelegt. Damals betrug der Grenzwert 63 Dezibel, heute 53 Dezibel.
Damit bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Schallschutz und die Berücksichtigung des Errichtungsjahres bei der Heranziehung eines damaligen Grenzwertes für einen zu berücksichtigenden Schallschutz von Gebäuden.
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