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Türschmuck, Türkranz an der Wohnungstür - was ist erlaubt?

Mieter schmücken häufiger die Außenseite ihrer Wohnungstür mit Türschmuck oder auch einem Türkranz. Ist das Mietern erlaubt, darf der Vermieter das verbieten?

Vermieter fordert, dass ein vom Mieter angebrachter Türschmuck entfernt werden soll

Eine Genossenschaft forderte von ihrem Mieter die Beseitigung eines "Willkommensschmucks", u.a. deswegen, weil andere Bewohner ebenfalls Dekorationen an der Außenseite der Wohnungseingangstür anbringen könnten. Die Genossenschaft verklagte die Mieterin auf Entfernung des Türschmucks. 

Die Genossenschaft argumentierte, dass im Nutzungsvertrag für die Wohnung festgelegt sei, dass ein Anbringen von Schildern, Türschmuck oder ähnlichem an einer Wohnungstür genehmigt werden müsste, eine Dekoration deswegen nicht erlaubt sei. 

Vom Amtsgericht wurde die Mieterin (Dauernutzerin) zunächst verurteilt, das Schild zu beseitigen. Die Mieterin ging in Berufung.

Willkommensschmuck, Türschmuck an Wohnungstür ist für Mieter erlaubt - kein Entfernen

Vom Landgericht Hamburg wurde ein Urteil zur Problematik der "Willkommensschilder" bzw. eines "Willkommensschmucks" an Wohnungstüren gesprochen. Das Landgericht (Az. 333 S 11/15) stellte fest, dass kein Anspruch auf "Unterlassung der Anbringung des streitigen Dekorationsobjekts" durch den Vermieter bestehe. 

Im Urteil steht:

"Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine konkreten Beeinträchtigungen und keine konkreten Schwierigkeiten, mit denen die Klägerin bereits konfrontiert worden ist" - das Vorbringen von Befürchtungen reichte dem Gericht nicht. 

Schmücken der Wohnungstür zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten ist mittlerweile üblich

Zusätzlich war das Gericht der Meinung, dass es mittlerweile üblich sei, dass eine Wohnungstür von Mietern dekoriert werde, z.B. an Ostern, auch an Weihnachten (z.B. auch ein Adventskranz).

Das Urteil:

"Der Klägerin steht daher kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin hat das an der Außenseite der Wohnungseingangstür angebrachte streitgegenständliche Dekorationsobjekt zu dulden."

Schmücken der Wohnungstür durch Mieter - Beschädigung der Tür vermeiden

Beschädigungen beim Anbringen von Dekoration an der Wohnungstür, z.B. des Farbanstrichs, müssen vermieden werden. Der /die Verursacher, in der Regel sind das die Mieter einer Wohnung, haften für Schäden.

Ein Abzug "Neu für Alt" kann möglich sein, wenn die Wohnungseingangstür wegen Lackschäden neu zu streichen wäre.


Redaktion


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