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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Weihnachtsdekoration an Balkon, im Treppenhaus, Flur, am Fenster
Beschädigungen müssen Mieter bei der Anbringung einer Weihnachtsdekoration vermeiden, andere Mieter sollen dadurch auch nicht gestört werden - was ist erlaubt?
Fenster der Wohnung weihnachtlich Schmücken
Das weihnachtliche Schmücken von Fenstern der Mietwohnung ist in der Regel erlaubt.
Weihnachtsdekoration - Fenster der Wohnung mit blinkenden Lichterketten
Aber: eine sehr blinkende Dekoration kann andere Mieter belästigen. Bekommen Sie eine Beschwerde von Nachbarn, dann sollten Sie im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens das Blinken ausstellen - bei vielen Lichterketten ist diese Einstellmöglichkeit vorhanden.
Weichnachtliches Schmücken des Balkons der Wohnung
Auch Balkone können weihnachtlich geschmückt werden. Auch hier gilt: Eine sehr blinkende Dekoration kann andere Mieter belästigen - Mieter sollten darauf Rücksicht nehmen, dies vermeiden.
- Bei Balkonen ist darauf zu achten, dass die Befestigung einer Weihnachtsdeko ohne Bohren und Schrauben erfolgt, denn eine solche Befestigung (mit Bohren und Dübel) ist nur mit Erlaubnis des Vermieters gestattet, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt.
- Dies gilt auch für eine solche Befestigung an der Fassade des Hauses.
Lichterkette, weihnachtliche Beleuchtung auf dem Balkon der Mietwohnung als Störung
Licht kann sehr störend sein, blinkendes Licht noch mehr stören.
Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Az. 65 S 390/09) urteilte, dass Lichterketten erlaubt sind.
- Trotzdem kann Unfrieden unter Nachbarn wegen einer störenden Beleuchtung entstehen und sogar ein Rechtsstreit. Gerichte beurteilen immer den Einzelfall.
Es gab schon Urteile, die regelten, dass um 22.00 Uhr mit der weihnachtlichen Festbeleuchtung Schluss sein müsse, wenn sich Nachbarn zu Recht gestört fühlten.
Dann kommt es auch nicht darauf an, ob eine Lichterkette nur leuchtet oder blinkt.
- Streitigkeiten können dadurch vermieden werden, dass Lichterketten spätestens um 22.00 Uhr ausgeschaltet werden (z.B. über eine Zeitschaltuhr).
Weihnachtsdeko - darf die Hauswand, die Fassade des Mietshauses geschmückt werden?
Wer die Hauswand schmücken möchte, sollte zuvor den Vermieter fragen - die Hauswand bzw. die Fassade darf ohne Genehmigung nicht geschmückt werden.
Ein Weihnachtsmann, der an der Fassade hochklettert oder am Balkon, ist beliebt - aber ohne Bohren ist der in der Regel nicht zu befestigen - für eine solche Befestigung müsste vorher die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden.
- Immer ist zu beachten, dass durch eine Dekoration keine Schäden entstehen - das Bohren in eine Fassade ist eine Beschädigung.
- Der Vermieter kann in einem solchen Fall verlangen, dass z.B. der kletternde Weihnachtsmann entfernt wird, auch eine Abmahnung schicken, die ernste Konsequenzen haben kann:
Abmahnung des Vermieters - welche Folgen kann sie haben?
Hausflur - weihnachtliches Schmücken im Mietshaus - was dürfen Mieter?
Gegen eine dezente Dekoration des Treppenhauses, die Wand im Bereich der Wohnungstür hat meist niemand etwas einzuwenden.
- Generell gilt aber, dass der Vermieter dies nicht dulden muss.
Entstehen durch das Anbringen einer weihnachtlichen Dekoration Schäden im Treppenhaus (z.B. am Putz, an der Farbe), dann haftet der Verursacher, muss den Schaden bezahlen.
Ob dann in einem solchen Fall ein Abzug Neu für Alt möglich ist, dies kommt auf den Einzelfall an - Schaden an der Wohnungseingangstür
Weihnachtsschmuck an den Wänden des Treppenhauses
Befindet sich Weihnachtsdekoration an den Wänden des Hausflurs, so kann der Vermieter die Entfernung von Weihnachtsschmuck von den Wänden des Trepenhauses verlangen.
Weihnachtsschmuck an der Außenseite der Wohnungstür einer Mietwohnung
Weihnachtsschmuck an der Wohnungstür zur Außenseite gilt mittlerweile als erlaubt
- Beschädigungen der Tür sind natürlich zu vermeiden:
Türschmuck an der Wohnungstür erlaubt
Das Landgericht Hamburg hat einem Mieter erlaubt Blumenschmuck an der Wohnungseingangstür (Az. 333 S 11/15) anzubringen und gleichzeitig ausgeführt:
Willkommensbekundungen an einer Wohnungstür seien ebenso erlaubt wie eine Dekoration zu Weihnachten (z.B. ein Adventskranz) oder zu Ostern (z.B. ein Band mit bunten Ostereiern).
Generell gilt: durch die Weihnachtszeit ergeben sich keine Ausnahmeregelungen für von Nachbarn hinzunehmende Störungen. Das gilt auch für Lärm:
Fest in der Mietwohnung feiern - einmal im Jahr mehr Lärm erlaubt?
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