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Verwertungskündigung - wirtschaftliche Verwertung Haus, Wohnung

Eine Kündigung des Mietvertrags für eine Wohnung durch den Vermieter mit der Begründung, das Haus sei sonst wirtschaftlich schlecht verwertbar, muss hohe Hürden überwinden.

Vermietete Wohnungen - Verwertungskündigung immer eine Frage des Einzelfalls

Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn eine andere Nutzung der Immobilie vorteilhafter wäre.
Urteil: Vermieter kündigt Wohnung aus wirtschaftlichen Gründen

Grundsätzlich erlaubt das Gesetz dem Vermieter eine Kündigung des Wohnungsmietvertrages, wenn anders eine angemessene wirtschaftliche Verwertung der Immobilie nicht möglich ist, sogenannte Verwertungskündigung (§ 573 BGB).

Verkauf ohne vermietete Wohnung besser - reicht nicht immer für Verwertungskündigung

Eine Gemeinde im Emsland ist Eigentümerin eines Hauses, in dem nur noch eine Wohnung vermietet und bewohnt ist. Jahrzehntelang war die Instandhaltung des Hauses vernachlässigt worden. Nun wollte die Gemeinde das Haus verkaufen und kündigte den Wohnungsmietvertrag. Das Amtsgericht hielt die Kündigung für berechtigt, stützte dies auch darauf, der Mieter habe ja keine Mängel gemeldet.

Verwertungskündigung - unterlassene Instandsetzung, der Vermieter ist verantwortlich

Das Landgericht Osnabrück entschied mit Urteil vom 29.1.2020 (Az. 1 S 117/19) gegenteilig: Es sei unerheblich, dass der Mieter seinerseits nie Mängel angezeigt habe. Die Gemeinde wäre als Vermieterin von sich aus verpflichtet gewesen, die Immobilie laufend instandzuhalten. Sie habe gegen diese gesetzliche Pflicht verstoßen und das Haus dem Verfall preisgegeben.

Urteil: Verwertungskündigung möglich, wenn Fortsetzung des Mietvertrags unzumutbar ist

Es komme darauf an, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietvertrags zumutbar sei. Selbst wenn bei einem Verkauf ohne diesen Mieter ein höherer Preis erzielt werden könnte als für das unbewohnte Haus, müsse dieser Nachteil abgewogen werden gegen das Bestandsinteresse des Mieters. Es komme darauf an, ob der Nachteil für den Vermieter unzumutbar sei. Das gelte für die Stadt als Vermieterin noch mehr als für private Eigentümer.

Verkaufsbemühungen nicht intensiv genug

Die Gemeinde habe auch nur wenig Bemühungen entfaltet, das Grundstück zu verkaufen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich für das Grundstück auch mit der vermieteten Wohnung zu einem aangemessenen Preis ein Käufer finden lasse. Das Landgericht wies die Räumungsklage ab.


Redaktion


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