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Urteil - Vermieter kündigt Wohnung aus wirtschaftlichen Gründen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Kündigung des Vermieters, der angibt, der Mietvertrag stehe einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung im Wege, die Gründe sehr genau zu prüfen sind.

Kündigung der Wohnung durch Vermieter - nicht angemessene wirtschaftliche Verwertung

Das Gesetz gibt dem Vermieter ein Recht zur Kündigung, wenn ein bestehender Wohnungsmietvertrag den Vermieter an einer "angemessenen wirtschaftlichen Verwertung" des Grundstücks hindern würde,  §  573 Abs. 2 Nr. BGB. Liegen diese Gründe vor, dann kann der Wohnungsmietvertrag mit Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
Ordentliche Kündigung - Kündigungsfrist für Vermieter

Gründe für die Kündigung der Wohnung müssen im Kündigungsschreiben aufgeführt sein

In dem Kündigungsschreiben müssen die Gründe aufgeführt sein, aus denen der Vermieter sein Kündigungsrecht ableitet.

Ordentliche Kündigung - Kündigungsgründe sind anzugeben

Nur diese Gründe sind dann in einem Prozess über die Berechtigung der Kündigung maßgeblich.

Kündigung der Wohnung wegen nicht angemessener wirtschaftlicher Verwertung

Einer Familie war der Wohnungsmietvertrag gekündigt worden, mit der Begründung, aus wirtschaftlichen Gründen könne dieser Mietvertrag nicht aufrechterhalten werden.

  • Der Vermieter gab im Kündigungsschreiben an: "Das gesamte Gebäude soll abgerissen werden. Eine Abrissgenehmigung des Landratsamts Waldshut-Tiengen liegt bereits vor. Nach dem Abriss wird auf dem Grundstück ein Objekt mit Gewerberäumen erstellt zur Erweiterung des Modegeschäfts S. , dessen Geschäftsführerin ich bin. Die Unterlagen für den Bauantrag werden derzeit vorbereitet.

    Nur durch den Abriss und den Neubau von Gewerberäumen ist eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks möglich. Selbst unter Berücksichtigung der Investitionskosten ist durch die langfristige Verpachtung an die S. GmbH & Co. KG ein deutlich höherer Ertrag zu erwirtschaften als bei Fortführung der bisherigen Mietverhältnisse.

    Solange das Mietverhältnis mit Ihnen besteht, sind wir an einem Abriss des gesamten Objekts gehindert. Durch die Fortsetzung ihres Mietverhältnisses entsteht uns daher ein erheblicher Nachteil."

Kündigung der Wohnung wegen nicht angemessener wirtschaftlicher Verwertung unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Kündigung mit Urteil vom 09.2017 für unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 243/16).

Im entschiedenen Fall war die Vermieterin Eigentümerin von zwei benachbarten Grundstücken. Das eine Grundstück ist mit Gewerberäumen bebaut, in denen aufgrund eines langfristigen Pachtvertrages durch eine GmbH & Co. KG ein Modehaus betrieben wird. 

Die Vermieterin wollte nun das auf dem anderen Grundstück stehende Wohnhaus, in dem die vermieteten Wohnräume liegen, abreißen, Gewerberäume errichten und das Modehaus erweitern.

Urteil: Verwertungskündigung - Vermieter muss erhebliche Nachteile nachweisen

Es reiche aber, so der BGH, nicht aus, dass es für die Vermieter wirtschaftlich günstig wäre, die Wohnung frei zu bekommen. 

  • Denn das Gesetz verlangt außerdem noch, dass für den Vermieter "erhebliche Nachteile" drohen müssen, wenn das Mietverhältnis fortbesteht. Die wirtschaftlichen Interessen der  S. GmbH & Co. KG, könnten, obwohl diese eng verbundene "Schwestergesellschaft sei, nicht berücksichtigt werden.

Für eigene erhebliche wirtschaftliche Nachteile der Eigentümerin hatten die Vermieter in ihrer Kündigung nicht genügend vorgetragen, der Bundesgerichtshof hob das Urteil der Vorinstanz auf und erklärte die Kündigung für unwirksam.



Redaktion


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