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Kündigung Wohnungsmietvertrag aus wirtschaftlichen Interessen

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass vom Vermieter, der einen Wohnungsmietvertrag wegen wirtschaftlicher Interessen kündigen will, Nachteile von einigem Gewicht dargelegt werden müssen.

Wirtschaftliche Interessen - Wohnungskündigung wegen gewünschter Umnutzung

Ein Vermieter hatte den Mietern, die seit 18 Jahren in einer Wohnung seines Hauses wohnen, gekündigt mit der Begründung, eine gemeinnützige GmbH, an der er selbst beteiligt ist, solle das gesamte Haus für psychosoziale Wohngruppen nutzen. Als die Mieter nicht auszogen, verklagte sie der Vermieter auf Räumung. 

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.  

  • Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10.05.2017 (VIII ZR 292/15) bestätigt.

Eigenbedarfskündigung wegen Nutzung als Büro

Der BGH hatte schon in einem Urteil vom 29.3.2017 entschieden: Der Vermieter kann zwar einen Wohnungsmietvertrag wegen Eigebendarfs kündigen, wenn er die Wohnung künftig selbst für berufliche Zwecke nutzen will, § 573 BGB. Er muss dafür aber gewichtige Interessen vorbringen.

BGH: Eigenbedarfskündigung wegen Nutzung der Wohnung als Büro

Es muss immer eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden.

Kündigung des Wohnungsmietvertrags für höhere Einnahmen - Interessenabwägung

Der BGH hat dasmit seinem Urteil vom 10.5.2017 ergänzt: Auch ein von einem Vermieter verfolgtes  gemeinnütziges Interesse, insbesondere ein karitatives Nutzungsinteresse, könne im Einzelfall
so gewichtig sein, dass eine Kündigung des Wohnungsmietvertrags trotz der hiermit für den  Wohnungsmieter verbundenen Nachteile gerechtfertigt ist.

Aber das Gesetz nenne diese Fälle nur ausdrücklich, und schließe eine Kündigung nicht aus, wenn andere ähnlich gewichtige Gründe vorliegen (im Gesetz steht: "insbesondere").

Bundesgerichtshof - höherer Gewinn aus Mieten reicht nicht für Verwertungskündigung

Solche gewichtigen Gründe lagen - so der BGH - in dem entschiedenen Fall nicht vor. Das vom Vermieter vorgetragene Interesse sei zwar dem Kündigungsgrund der "mangelnden wirtschaftlichen Verwertung" nah, aber das Gesetz verlange für die "Verwertungskündigung", dass dem Vermieter bei Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein erheblicher Nachteil entstehe. Dementsprechend reiche es eben nicht aus, dass der Vermieter bei Beendigung des Mietvertrages besser dastehe, Kosten spare oder einen höheren Gewinn erziele: 
Kündigung Mietvertrag, wirtschaftliche Gründe - Verwertungskündigung.

Die Finanzierung und Verwirklichung des Gesamtprojekts seien nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gefährdet  - die Umbauarbeiten waren vielmehr schon während des Prozesses vor dem Landgericht teilweise durchgeführt und auch einzelne Wohnräume des Hauses zum neuen Zweck genutzt worden. Dass im Ergebnis 3 von insgesamt 23 Wohngruppenplätzen nicht geschaffen werden könnten, ist nach der Entscheidung des BGH nicht ausreichend, die Kündigung der Wohnraummieter durchzusetzen.



Redaktion


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