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Videokamera wegen Müll im Treppenhaus
Bringt der Vermieter im Treppenhaus eine Videokamera an, weil dort häufig Müll herumliegt, so kann das eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mieter sein.
Herumliegender Müll im Treppenhaus kann Vermieter oder Verwalter auf die Idee bringen, dort eine Videokamera anzubringen, um festzustellen, wer Verursacher ist, wer den Müll dort ablädt. Das ist aber rechtlich höchst fragwürdig.
Persönlichkeitsrecht der Mieter wird durch Videokamera eingeschränkt
Der Vermieter muss das Persönlichkeitsrecht beachten, das durch die Verfassung, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist.
Persönlichkeitsrecht für Mieter
Dazu gehört, dass Mieter und auch Besucher nicht unter Überwachung gestellt werden dürfen, so dass diese sich nicht mehr frei und ungezwungen bewegen könnten.
Persönlichkeitsrecht verbietet Videokameras
Deshalb sind Videokameras, die ständig bestimmte, allgemein zugängliche Bereiche des Hauses aufnehmen, erst recht Aufnahmen des Bereichs vor einem Wohnungseingang, grundsätzlich unzulässig.
Kamera im Eingangsbereich des Mietshauses
Nur in ganz besonderen Fällen, um wesentliche Gefahren abzuwenden, kann es gerechtfertigt sein, eine Kamera im Haus anzubringen.
- Der Vermieter muss vorher die Einwilligung aller Mieter des Hauses einholen.
Wegen Müll im Treppenhaus wird Videokamera installiert
In einem Mietshaus wurde vermehrt Müll im Treppenhaus abgelagert. Der Vermieter brachte eine Kamera im Treppenhaus an.
Eine Mieterin, deren Wohnungseingang direkt im Aufnahmebereich lag, verlangte den Abbau der Kamera und Löschung aller Daten.
Da der Vermieter sich weigerte, klagte die Mieterin auf Entfernung der Kamera.
Urteil gegen Vermieter - Videokamera im Hausflur ist abzubauen
Das Amtsgericht Köln verurteilte (Urteil vom 22.9.2021 Az. 210 C 24/21 ) den Vermieter, die Kamera abzubauen und sämtliche Aufzeichnungern zu löschen. Das Argument, dass durch den Müll eine erhebliche Brandgefährdung gegeben sei, sei nicht erkennbar.
- Das Installieren der Kameras und insbesondere das Speichern der Aufzeichnungen habe die Mieterin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
- Die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit werde gefährdet, wenn jederzeit mit der Beobachtung durch Personen gerechnet werden muss, die man selbst nicht sehen kann oder die Gefahr besteht, dass reproduzierbare Aufzeichnungen des eigenen Verhaltens gemacht werden.
Besonders gravierend war hier, dass die Kamera den Bereich nahe der Wohnungstür erfasste. Der Mieterin sei es dadurch nicht mehr möglich, unbeobachtet die Wohnung zu verlassen, zu begehen und Besuch zu empfangen.
Der Anspruch auf Löschung von nicht erlaubten Aufzeichnungen ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGV.
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