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Verkehrssicherungspflicht für Grundstück hat Eigentümer, Vermieter

Jeder Grundstückseigentümer muss sein Grundstück in einem Zustand halten, dass niemand, der nicht besonders unvorsichtig ist, zu Schaden kommt. Beispiele für Verkehrssicherungspflichten des Vermieters, Eigentümer eines Mietshauses.

Allgemeine Verkehrssicherungspflicht betrifft jeden Eigentümer, Vermieter

  • Die sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Verpflichtungen gelten gegenüber jeder Person, ganz egal, ob diese mit dem Grundstückseigentümer bekannt ist, ob sie irgendwelche rechtlichen Beziehungen zum Eigentümer hat, also z.B. Mieter einer Wohnung im Haus bzw. auf dem Grundstück ist.
  • Gleiche Verpflichtungen hat der einzelne Eigentümer bei Wohneigentum für alles, was ihm allein gehört, und die Wohnungseigentümergemeinschaft für alle gemeinschaftlichen Flächen.

Verkehrssicherungspflicht gilt auch für die Fassade, Dach eines Hauses

  • Ebenso muss der Eigentümer dafür sorgen, dass sich von seinem Haus nicht irgendwelche Bauteile (z.B. Putz, Dachziegel) oder Gegenstände lösen, die Mieter, Besucher oder vorbeikommende Personen Verletzungen zufügen können.
    Ebenso dürfen durch herabfallende Ziegel oder Putz auch Sachen, die auf dem Grundtück stehen, oder Sachen, die direkt vor dem Grundstück stehen (z.B. Fahrrad, KFZ etc.) nicht beschädigt werden.

Baumkontrolle auf dem Grundstück gehört auch zur Verkehrssicherungspflicht

  • Durch herabfallende vertrocknete Äste kann ebenfalls jemand zu Schaden kommen. Der Vermieter muss darauf achten, dass dies verhindert wird, hat die Bäume auf dem Grundstück kontrollieren bzw. einen Fachbetrieb für die Baumkontrolle zu beauftragen.

Weg, Gehweg liegt am Grundstück - Eigentümer des Grundstücks für Sicherheit verantwortlich

  • Führt ein Weg, Gehhweg oder ein Bürgersteig direkt am Haus vorbei, kann der Eigentümer auch für die Verkehrssicherung des Weges, des Bürgersteigs verantwortlich sein, z.B. gemäß der Straßensatzung der Gemeinde verpflichtet sein den Winterdienst auszuführen. 

Zugänge und Wege zum Haus, zum Keller, Wohnung des Mieters - ausreichende Beleuchtung

Der Vermieter muss auch dafür Sorge tragen, dass eine ausreichende Beleuchtung auf dem Grundstück, auf Wegen und im Haus selbst vorhanden ist.

  • Hat sich im Lauf der Zeit ein sogenannter Trampelpfad auf dem Grundstück gebildet und wird die Benutzung durch den Grundstückseigentümer geduldet, dann trifft den Eigentümer auch für den Trampelpad die Verkehrssicherungspflicht - z.B. auch von Schnee- und Eisglätte frei halten.

Besondere Verkehrssicherungspflicht des Vermieters - Schneebeseitigung, Laub fegen

Der Vermieter hat ganz besondere Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinen Mietern und ihren Besuchern.

Er muss die zur Benutzung des Gebäudes notwendigen Teile, also etwa Flure, Treppen, Höfe und Zuwege, so instand halten, dass ihre Nutzung für die Mieter und ihre Besucher gefahrlos möglich ist, auch kein Passant zu Schaden kommt. 

  • Hält der Vermieter das Eigentum nicht dementsprechend in Ordnung, dann kann das notfalls durch ein Gericht oder die Behörden durchgesetzt werden.
    Zum Beispiel kann verlangt werden, dass gefährliches Baumaterial entfernt wird.
  • Verletzt der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht, dann liegt darin meist auch ein Mangel, das heißt, es können Ansprüche Beseitigung des Mangels und ggf. auch auf Mietminderung bestehen.
  • Kommt ein Mieter oder einer seiner Besucher zu Schaden, weil der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt hat, dann können Schadenersatzansprüche entstehen. 
  • Wichtig: Gegenüber seinen Mietern als Vertragspartnern haftet der Vermieter auch für das Verschulden von Angestellten, beauftragten Firmen usw.
Hinweis


Zur Verkehrsicherung gehören z.B. die Pflicht, Zugänge und Treppen auf eine solche Weise zu reinigen, dass niemand stürzt.

Schnee zu räumen und bei Eisglätte zu streuen, aber auch Laub zu beseitigen, sind ebenfalls Pflichten des Vermieters.



Redaktion


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