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Betriebskostenabrechnung - Kosten für Baumprüfung, Baumkontrolle

Kosten für die Prüfung der Standfestigkeit von Bäumen sind keine auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten.
- Sind innerhalb einer Betriebskostenabrechnung unter den Gartenpflegekosten Kosten für die Prüfung oder Kontrolle der Standfestigkeit von Bäumen aufgeführt, so ist das unzulässig. Mieter müssen dafür berechnete Kosten nicht zahlen.
- Der Vermieter darf solche Kosten nicht als Betriebskosten abrechnen, da Kosten für eine Standfestigkeitsprüfung keine Kosten der Gartenpflege sind.
Solche Kosten können nur dann auf Mieter umgelegt werden können, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist, so ein Gericht (AG Bottrop, Az. 11 C 59/14)
Kosten für Prüfung der Standsicherheit von Bäumen - Baumkontrolle keine Betriebskosten
- Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer mit einem Fachbetrieb einen Vertrag geschlossen hat, durch den solche Kosten einer Standfestigkeitsprüfung regelmäßig entstehen würden.
Kosten einer Baumprüfung, Baumkontrolle sind meist keine umlegbaren Betriebskosten
Die Kosten einer Baumprüfung, die neben der Prüfung der Standsicherheit eine Sichtkontrolle der Äste mit einschließt, sind meist keine umlegbaren Betriebskosten:
- Kosten für Baumwartung und Baumkontrolle sind keine Pflegemaßnahmen im Bereich der Gartenpflege und somit keine umlagefähigen Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.
Baumfällungskosten sind als Betriebskosten auf Mieter umlegbar
Wenn allerdings die Prüfung ergibt, dass der Baum gefällt werden muss, dann sind diese Baumfällungskosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar.
Redaktion
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