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Betriebskostenabrechnung - Kosten für Baumprüfung, Baumkontrolle
Kosten für die Prüfung der Standfestigkeit von Bäumen, Kosten für die Baumprüfung, Baumkontrolle, sind keine auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten.
Kosten für Prüfung der Standsicherheit, die Baumkontrolle sind keine Betriebskosten
Der Vermieter darf solche Kosten nicht als Betriebskosten abrechnen, da Kosten für eine Prüfung der Standfestigkeit für die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume keine Kosten der Gartenpflege sind.
- Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer mit einem Fachbetrieb einen Vertrag geschlossen hat, durch den die Kosten einer Standfestigkeitsprüfung regelmäßig entstehen würden.
Kosten einer Baumprüfung, Baumkontrolle sind meist keine umlegbaren Betriebskosten
Die Kosten einer Baumprüfung, die neben der Prüfung der Standsicherheit eine Sichtkontrolle der Äste für die Feststellung von zu beseitigendem Totholz in der Regel mit einschließt, sind meist keine umlegbaren Betriebskosten, da dies Kosten der Verkehrssicherungspflicht sind, für die Vermieter zuständig sind:
Betriebskosten Gartenpflege - Totholz, abgestorbene Äste entfernen.
- Kosten für Baumwartung und Baumkontrolle sind keine Kosten für Pflegemaßnahmen im Bereich der Gartenpflege und damit keine umlagefähigen Betriebskosten für Mieter im Sinne der Betriebskostenverordnung.
- Sind innerhalb einer Betriebskostenabrechnung unter den Gartenpflegekosten Kosten für die Prüfung oder Kontrolle der Standfestigkeit von Bäumen aufgeführt, so ist das in der Regel unzulässig und Mieter müssen die dafür berechneten Kosten nicht zahlen.
Kosten der Baumprüfung sind nur bei Vereinbarung mit Mietern Betriebskosten
- Kosten für die Baumprüfung auf dem Grundstück können nur dann auf die Mieter als Betriebskosten umgelegt werden, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist, so ein Gericht (AG Bottrop, Az. 11 C 59/14).
Baumfällungskosten sind als Betriebskosten auf Mieter umlegbar
Ergibt allerdings die fachliche Prüfung, dass der Baum auf Grund der nicht mehr gegebenen Standsicherheit gefällt werden muss, dann sind die entstehenden Baumfällungskosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar.
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