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Betriebskosten Gartenpflege - Totholz, abgestorbene Äste entfernen

Ob das Ausschneiden von Totholz, auch als Ausasten bezeichnet unter die vom Mieter zu zahlenden Betriebskosten der Gartenpflege fällt, wenn die Ãœbernahme der Betriebskosten vereinbart ist, ist nicht pauschal zu beantworten.

Baumschnitt - sind Kosten für das Ausschneiden von Ästen eines Baumes Betriebskosten?

Das Ausschneiden bzw. das Beschneiden von Bäumen kann eine Maßnahme sein, die unter die Betriebskosten der Gartenpflege fällt, wenn solche Arbeiten regelmäßig vorgenommen werden, die zeitlichen Abstände für die Vornahme dieser Arbeiten nicht zu lange auseinander liegen.

  • Ein zeitlicher Abstand von 5 Jahren zwischen den Arbeiten kann (noch) für eine regelmäßige Entstehung solcher Kosten sprechen.
  • Immer gilt:
    Je länger die zeitlichen Abstände zwischen diesen Arbeiten liegen, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dann (noch) um ansetzbare Betriebskosten der Gartenpflege handelt. Dies deshalb, weil dann das wesentliche Merkmal einer laufenden Entstehung fehlt.

Beim Ausschneiden, Beschneiden der Bäume wird nur Totholz, abgestorbene Äste entfernt

Entstehen Kosten nur für das Entfernen von sogenanntem Totholz, abgestorbenen Ästen um akute Gefahren abzuwehren, dann ist dies eine Maßnahme, die in den Bereich der vom Vermieter zu tragenden Verkehrssicherungspflicht fällt.

Gartenbauunternehmen ist mit dem Beschneiden der Bäume beauftragt - Umlage der Kosten

Wird das Totholz im Rahmen des regelmäßigen Beschneidens von Bäumen entfernt, dann zählt das Ausschneiden zu den Betriebskosten der Gartenpflege, wenn z.B. mit dem Ausschneiden ein Unternehmen beauftragt ist, das diese Arbeiten auf dem Grundstück regelmäßig durchführt -  zeitliche Abstände von bis zu 5 Jahren für die Arbeiten werden als regelmäßig, und damit als umlagefähige Kosten eingestuft.

Umlage der Betriebskosten für Ausschneiden abgestorbener Äste ist nicht immer möglich

Würden Kosten für das Ausasten, für die Entfernung von Totholz, nur im Rahmen der vom Vermieter zu gewährleistenden Verkehrssicherungspflicht entstehen, dann wären diese vom Vermieter zu bezahlen, es sind dann keine umlagefähigen Betriebskosten der Gartenpflege. Zur vom Vermieter einzuhaltenden Verkehrsicherungspflicht gehört auch die Ãœberprüfung der Standsicherheit von Bäumen:
Betriebskosten - Prüfung Standfestigkeit Bäume, Baumprüfung.



Redaktion


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