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Baumfällkosten sind Betriebskosten der Wohnung - Urteil

Baumfällkosten, Kosten für das Fällen nicht mehr standsicherer alter Bäume, können als Betriebskosten auf die Mieter einer Wohnung umgelegt werden, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes.

Fällkosten für Bäume als Betriebskosten für Mieter

Ob Baumfällkosten vom Mieter zu zahlende Betriebskosten sind, war gerichtlich umstritten. Urteile ergingen öfter im Sinne der Mieter, da die Fällung eines nicht mehr standsicheren Baumes als Beseitigung eines Mangels im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gesehen wurde - für eine Mängelbeseitigung ist der Vermieter zuständig.

Andere Gerichte sahen es aber als zulässig an, wenn die Baumfällkosten als Betriebskosten geltend gemacht wurden.

Fällung eines alten morschen Baumes als Kosten in der Betriebskostenabrechnung

Wenn - wie meist - vertraglich vereinbart ist, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, dann kann der Vermieter alle Betriebskosten, die in der Betriebskostenverordnung enthalten sind (bzw. der früher geltenden II. Berechnungsverordnung), auf die Mieter umlegen.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der Frage:

  • Sind Baumfällkosten Betriebskosten?

Es ging dabei um die Fällkosten als Betriebskosten für einen rund 40 Jahre alten morschen Baum.

Hohe Betriebskosten für die Fällung eines morschen Baums sollen Mieter zahlen

Die Kosten einer Baumfällung sind in der Regel hoch: Die Vermieterin verlangte als anteilige Betriebskosten 415,29 € von einer Mieterin (die Gesamtkosten betrugen: 2.494,24 €).

Mieterin klagt gegen die Forderung von Betriebskosten für die Fällung eines alten Baumes

Die Mieterin war mit der Forderung der Baumfällkosten als Betriebskosten nicht einverstanden. Die Mieterin hatte den geforderten Betrag unter Rückforderungsvorbehalt bezahlt, und klagte dann gegen den Vermieter auf Rückzahlung.

Bundesgerichtshof - Baumfällkosten sind vom Mieter zu zahlenden Betriebskosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 10. November 2021, Az. VIII ZR 107/20:

  • Die Baumfällkosten sind nach § 2 Nr. 10 BetrKV umlagefähige Betriebskosten.
  • Es spielt dabei keine Rolle, dass hohe Kosten anfallen können und auch nicht, dass Baumfällungen in größeren zeitlichen Abständen erfolgen.

Eine erforderliche Baumfällung ist kein Mangel des Grundstücks

Die pauschale Annahme, dass ein morscher Baum ein Mangel der Mietsache (des Gartens) ist, sei nicht zutreffend. Die Entfernung eines nicht mehr standsicheren Baums sei keine Instandhaltung, so der BGH.


Redaktion


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