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Eigenbedarf - Mieter zieht nicht aus - Entschädigung für Vermieter

Der Bundesgerichtshof hat darüber entschieden, wie hoch die Miete sein darf, wenn der Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung nicht gleich auszieht, sondern der Mieter auf die gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Eigenbedarfskündigung ankommen lässt.

Vermieter klagt wegen Eigenbedarf - bisherige Miete bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

Bei einer Eigenbedarfskündigung bleibt es bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei der bisherigen Miete.

Vermieter setzt sich im Räumungsprozess durch - Mieter zieht nicht gleich aus

Unterliegt der Mieter im Räumungsprozess und zieht dann aber (noch) nicht aus: 

Erzielbare Marktmiete kann Grundlage für Nutzungsentschädigung an den Vermieter sein

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2017, Az. VIII ZR 17/16 muss der Mieter in diesem Zeitraum die Marktmiete zahlen, also diejenige Miete, die der Vermieter bekommen hätte, wenn die Wohnung frei gewesen wäre und er sie neu vermietet hätte.

Marktmiete als Nutzungsentschädigung - auf die Vermietung der Wohnung kommt es nicht an

Dies gilt sogar dann, wenn der Vermieter die Wohnung nicht neu vermieten will, sondern selbst bezieht oder wenn nahe Angehörige einziehen.
Die "Marktmiete" bzw. erzielbare Miete für den Abschluss eines neuen Mietvertrags kann deutlich höher sein als die bisher gezahlte laufende Miete, dies gilt gerade in Mietverhältnissen, die über lange Zeit bestanden.

Hinweis


Gilt in der betreffenden Stadt oder Gemeinde die Mietpreisbremse, dann muss diese auch bei der Nutzungsentschädigung beachtet werden: 
Nutzungsentschädigung für Vermieter - Mietpreisbremse anzuwenden 

Bei einer Neuvermietung kann dann nicht die Marktmiete verlangt werden, sondern in der Regel höchstens 10 % mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete


Redaktion


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