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Duldung einer Kamera im Eingangsbereich eines Hauses 

Videoaufnahmen, Kameras und auch die Installation von Kamera-Attrappen sind bei Mietshäusern nur ausnahmsweise zulässig, auch im Eingangsbereich des Hauses.

Persönlichkeitsrecht - Videoaufnahmen, Kamera nur mit Einwilligung der Mieter

Es gehört zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dass Bildaufnahmen durch eine Kamera nur mit Einwilligung der betreffenden Person gemacht werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Absicht besteht, die Bilder weiter zu verbreiten oder zu speichern.

Installierte Videokamera im Wohnhaus - Persönlichkeitsschutz gilt auch für Mietwohnung

Dieses Verfassungsrecht gilt auch für Mieter im Wohnhaus.

  • Mieter können verlangen, dass keine Aufnahmen von ihnen oder ihren Gästen gemacht werden, entsprechende Kameras abgebaut werden. 
    Das gilt für den Eingangsbereich, aber auch für den öffentlichen Weg vor dem Haus und für den Weg zum Haus.
  • Zum Abbau sollte der Vermieter mit Fristsetzung aufgefordert werden.
  • Reagiert der Vermieter nicht, so sollten Sie sich anwaltlich wegen einer einstweiligen Verfügung anwaltlich beraten lassen.

Installierte Kamera im Wohnhaus ist Attrappe - auch solche Geräte sind nicht erlaubt

Auch Kamera-Attrappen, also Geräte, die nur aussehen wie eine Kamera, aber gar keine Bilder machen können, sind grundsätzlich nicht erlaubt. Denn schon die Unsicherheit, es könnten womöglich doch Aufnahmen gemacht werden, stellt eine Beeinrächtigung der Handlungsfreiheit, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.

  • Erlaubt ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Videokamera am Klingelbrett, die nur  bei Betätigung der Klingel eingeschaltet wird.

Installation einer Kamera als Einbruchsschutz zum Schutz der Mieter

Kameras werden manchmal installiert mit der Begründung, das diene dem Einbruchsschutz oder dem Schutz vor Vandalismus.

Auch dafür muss aber der Vermieter die Einwilligung jedes einzelnen Mieters vorher einholen.

  • Werden aus diesem Grund Kamera-Attrappen installiert, muss der Vermieter jedenfalls vorher jeden Mieter darüber aufklären, und auch dann kann das eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Besucher darstellen.
Hinweis


Ob bei besonderer konkreter Gefahrenlage einer Überwachung zugestimmt werden muss, und wie wie weit sie erlaubt wird, kann nur im Einzelfall geprüft werden, z.B. bei häufig auftretendem Vandalismus.


Redaktion


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