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Kamera, Videoaufnahme im Eingangsbereich - Persönlichkeitsschutz
Videoaufnahmen, Kameras und auch Kamera-Attrappen sind bei Mietwohnhäusern nur ganz ausnahmsweise zulässig.
Persönlichkeitsrecht: Videoaufnahmen, Kamera nur mit Einwilligung
Es gehört zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dass Bildaufnahmen durch eine Kamera nur mit Einwilligung der betreffenden Person gemacht werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Absicht besteht, die Bilder weiter zu verbreiten oder zu speichern.
Persönlichkeitsschutz auch bei Mietwohnung
Dieses Verfassungsrecht gilt auch für Mieter im Wohnhaus.
- Mieter können verlangen, dass keine Aufnahmen von ihnen oder ihren Gästen gemacht werden, entsprechende Kameras abgebaut werden.
Das gilt für den Eingangsbereich, aber auch für den öffentlichen Weg vor dem Haus und für den Weg zum Haus.
Auch Kamera-Attrappen, also Geräte, die nur aussehen wie eine Kamera, aber gar keine Bilder machen können, sind grundsätzlich nicht erlaubt. Denn schon die Unsicherheit, es könnten womöglich doch Aufnahmen gemacht werden, stellt eine Beeinrächtigung der Handlungsfreiheit, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
- Erlaubt ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Videokamera am Klingelbrett, die nur bei Betätigung der Klingel eingeschaltet wird.
Kamera als Einbruchsschutz
Kameras werden manchmal installiert mit der Begründung, das diene dem Einbruchsschutz.
Auch dafür muss aber der Vermieter die Einwilligung jedes einzelnen Mieters vorher einholen.
- Werden Kamera-Attrappen installiert, muss der Vermieter jedenfalls vorher jeden Mieter darüber aufklären, und auch dann kann das eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Besucher darstellen.
Ob bei besonderer konkreter Gefahrenlage einer Überwachung zugestimmt werden muss, und wie wie weit sie erlaubt wird, kann nur im Einzelfall geprüft werden,
Redaktion
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