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Kabelgebühr zahlt Jobcenter als Teil der Betriebskosten
Übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft - also die Miete -, dann wird diese in voller Höhe getragen, sofern es sich um eine angemessene Miete handelt.
Gebühren für Kabelanschluss als Teil der Miete muss das Jobcenter zahlen
Sind an den Vermieter Kosten für einen Kabelanschluss zu zahlen, so gehören auch diese zur "Miete". Davon umfasst sind sowohl die monatliche Kaltmiete, als auch die monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, sowie Nachzahlungen im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen.
Kabelanschluss als Teil der Betriebskosten der Mietwohnung
- In vielen Mietshäusern besteht ein hausinternes Verteilnetz für das Breitband(kabel)netz. Man spricht dann meist davon, dass die Wohnung "Kabelanschluss" hat.
Der Eigentümer schließt in diesem Fall einen Vertrag mit einem Kabelserviceanbieter. Die laufenden Kosten für einen solchen Kabelanschluss, die Kabelgebühren, werden monatlich auf alle Mieter umgelegt und sind dann in den Betriebskosten enthalten.
Sie werden also auch vom Jobcenter getragen, und zwar unabhängig davon, ob der Kabelanschluss genutzt wird oder nicht.
JobCenter zahlt keine Kabelgebühren, wenn diese nicht Teil der Betriebskosten sind
Häufig findet man aber auch die Konstellation, dass zwar die technischen Voraussetzungen für einen Kabelanschluss vorliegen oder durch den Mieter durch das Verlegen entsprechender Kabel selbst geschaffen werden, aber kein Vertrag mit einem Kabelserviceanbieter durch den Eigentümer geschlossen wurde.
Eigener Vertrag über Kabelanschluss - JobCenter übernimmt die Gebühren nicht
In diesem Fall müssen Mieterinnen und Mieter - wenn sie den Kabelempfang für sich nutzen möchten - auf eigene Kosten einen entsprechenden Vertrag abschließen.
- →Dann springt das Jobcenter nicht für die Kosten des Kabelanschlusses ein.
Sie müssen aus den Regelsatzleistungen bestritten werden.
Das gilt sogar dann, wenn der Kabelanschluss die einzige Möglichkeit zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk darstellt, beispielsweise, weil die Installation einer SAT-Schüssel nicht vom Vermieter genehmigt wird und auch nicht genehmigt werden muss (z.B. um den Empfang von Heimatsendern zu gewährleisten).
Denken Sie auch an die Befreiung von der Rundfunkgebühr, wenn Sie Sozialleistungen beziehen.
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