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Ratgeber Untervermietung
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Vermieterpfandrecht - Verwertung von Sachen, Einrichtung, Möbel
Wegen bestehender Forderungen darf der Vermieter über das Vermieterpfandrecht Sachen verwerten, d.h. versteigern, verkaufen, um so Geld zur Deckung seiner Forderungen zu erhalten.
Vermieterpfandrecht - nicht alle Gegenstände, Einrichtung ist pfändbar
Die Anwendung des Vermieterpfandrechts:
​​​​​​​Wie Vermieter das Vermieterpfandrecht anwenden
Nicht alle Gegenstände sind pfändbar:
Vermieterpfandrecht - Pfändungsschutz ist zu beachten
Pfandrecht des Vermieters - persönliche Gegenstände sind davon ausgenommen
Persönliche Gegenstände (wie Kleidung, Dokumente, Fotos) sind ebenfalls unpfändbar und müssen, wie alle dem Pfändungsschutz unterliegenden Sachen, vom Vermieter ordnungsgemäß aufbewahrt werden.
Vermieterpfandrecht - Verwertung des Hausrats verhindern
Die Verwertung des Hausrats könen Sie als Mieterin oder Mieter durch Stellung einer Sicherheit in Höhe der Forderungen verhindern. Es ist sogar möglich, für einzelne Sachen in Höhe des Wertes eine Sicherheit zu leisten und so die Verwertung zu verhindern.
Rückgabe von Gegenständen und Sachen die dem Pfändungsschutz unterliegen
Alle Sachen, die dem Pfändungsschutz unterliegen, muss der Vermieter auf Verlangen des Mieters zurückgeben:
- Ehemalige Mieter müssen die Herausgabe nicht pfändbarer Dinge und Gegenstände ausdrücklich vom Vermieter fordern.
- Innerhalb eines Monats müssen Sie den Vermieter darüber informieren, dass Gegenstände aus dem Hausrat und persönliche Dinge zurückzugeben sind.
- Dies sollten Sie dem Vermieter schriftlich und nachweisbar mitteilen und die Gegenstände einzeln benennen.
- Versäumen Sie diese gesetzliche Frist, dann kann der Vermieter nach Ablauf eines Monats alle Sachen verwerten (und zwar auch Sachen, die dem Pfändungsschutz unterliegen!), wertlose Dinge kann er wegwerfen, entsorgen.
Die Meinungen unter Juristen, wie lange persönliche Dinge vom Vermieter aufzubewahren sind, gehen auseinander.
Manche sagen, der Vermieter muss den ehemaligen Mieter ausdrücklich auffordern, die Sachen abzuholen, und er muss eine ausreichende Frist setzen (genannt werden 2 Monate), und ausdrücklich androhen, dass danach die Sachen vernichtet werden.
Fordert der Vermieter den Mieter nicht zur Abholung auf, dann kann daraus ein Schadenersatzanspruch des Mieters entstehen.
Aber: Andere Juristen sind der Meinung, dass auch persönliche Gegenstände weggeworfen werden können, wenn innerhalb eines Monats der Mieter seine Sachen nicht abholt.
Redaktion
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