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Dienstwohnung, Werkwohnung - geringere Miete - Steuer, Sozialabgaben
Wird einem Mitarbeiter vom Arbeitgeber eine Wohnung mietfrei oder für eine geringere Miete als die ortsübliche Vergleichsmiete überlassen, dann kann darin eine geldwerte Leistung liegen, die bei der persönlichen Steuer des Mieters anzugeben ist, und sie kann sogar unter die Bemessung der Sozialabgaben fallen.
Es kommt vor, dass ein Betrieb seinen Mitarbeitern eine Wohnung zur Verfügung stellt.
Wenn dafür vom Arbeitnehmer die ortsübliche Miete bezahlt wird, ist das unproblematisch.
Mit Wirkung ab 01.01.2020 gilt gemäß dem § 8 Abs. 2 EStG folgendes:
"12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt."
Für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung entsteht kein geldwerter Vorteil, wenn
- das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Wohnung mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete entspricht und gemäß dem Gesetz
- dieses nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.
Mietvergünstigung für Dienstwohnung, Werkwohnung als geldwerte Leistung
Stellt der Arbeitgeber die Wohnung zu einer geringeren Miete - oder gar mietfrei - zur Verfügung, dann sind die ersparten Mietkosten als "geldwerte Leistung" anzusehen und zu versteuern.
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern solche Leistungen korrekt angegeben und versteuert werden.
Berechnung der geldwerten Leistung für eine Dienstwohnung, Werkwohnung
Es ist von gut, wenn bei Beginn des Mietvertrages bzw. Arbeitsvertrages geklärt wird, in welcher Weise ersparte Mietkosten als geldwerte Leistung versteuert werden müssen und dies dann bereits in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.
- In einer steuerlichen Beratung können die Einzelheiten geklärt werden.
Zwar erhöht sich dadurch Ihr monatlicher steuerlicher Abzug (ggf. auch für Sozialabgaben), es können dann aber, bei einer korrekten Ansetzung des geldwerten Vorteils, im Nachhinein in der Regel keine Schwierigkeiten im Rahmen einer Nachversteuerung entstehen.
Vom Gesetzgeber wird kein besonderer Freibetrag für solche Mietvergünstigungen eingeräumt.
Der Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter eine 60 qm Wohnung für 250 € monatlich zuzüglich 100 € Nebenkosten = 350 €
Der niedrigste Mietwert für eine vergleichbare Wohnung innerhalb des vorhandenen Mietspiegels beträgt z.B. 9 € je qm.
Beispiel für die Berechnung
Monatlicher Mietwert:
540 € (60 qm x 9 € / qm) + Nebenkosten von 100 € ergeben 640 €
abzüglich 213,33 € (Bewertungsabschlag 1/3 gemäß Einkommensteuergesetz)
ergeben 426,67 €
Gezahlter Betrag des Mitarbeiters / Arbeitnehmers (einschließlich Nebenkosten) für die Wohnung: 350 €
Der geldwerte Vorteil in diesem Beispiel beträgt (426,67 € minus 350,00 €) = 76,67 €, abgerundet 76 Euro.​​​​​​​
Redaktion
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