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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Abmahnung und gleichzeitige Kündigung der Wohnung
Vermieter können nicht ein Verhalten des Mieters durch eine Abmahnung beanstanden und wegen desselben Verhaltens gleichzeitig den Mietvertrag der Wohnung kündigen.
Kündigung des Mietvertrages für Wohnung wegen angeblich vertragswidrigen Verhaltens
Sind Vermieter der Ansicht ist, dass ein schweres vertragswidriges Verhalten vorliegt, das die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht, dann können Vermieter, wegen einer schweren Verletzung des Mietvertrags, sofort eine Kündigung schicken.
Kommt es zum Streit, dann muss ein Gericht entscheiden, ob tatsächlich ein Vertragsverstoß vorliegt, und ob der so schwer ist, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist.
Abmahnung durch den Vermieter wegen Vertragsverletzung des Mieters
Der Vermieter kann auch eine Abmahnung schicken.
Das ist die Aufforderung, das Verhalten, das der Vermieter als Vertragsverstoß ansieht, innerhalb einer angegebenen Frist zu beenden.
Reagiert der Mieter auf die Abmahnung nicht und setzt sein Verhalten fort, so kann der Vermieter nach Ablauf der Frist kündigen. Im Streitfall prüfen Gerichte dann aber auch, ob die Kündigung berechtigt ist.
Vermieter schickt Abmahnung und gleichzeitig die Kündigung für die Wohnung
Ein Vermieter hatte in einem Schreiben seinen Mieter abgemahnt und gliechzeitig gekündigt.
- Das Amtsgericht Hamburg entschied am 15. Juli 2016 (Az. 46 C 144/16), dass dies nicht zulässig ist.
Abmahnung und gleichzeitige Kündigung der Wohnung geht nicht
Durch das Abmahnen soll dem Mieter die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern. Wenn gleichzeitig gekündigt werde, dann sei das ausgeschlossen. Daher sei die Kündigung unwirksam.
Hinzu kam, dass den Mieter kein Verschulden traf, und das Amtsgericht auch aus diesem Grund eine Kündigung nicht für gerechtfertigt hielt.
Redaktion
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