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Auskunftsklage gegen GbR - wer ist Gesellschafter, Vermieter?

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine GbR Vermieter, dann besteht für Mieter der Anspruch, die Namen und Anschriften der Gesellschafter zu erfahren.

Mieter erhält keine Auskunft über Namen und Anschriften der Gesellschafter einer GbR

Wurde die Gesellschaft aufgefordert, die Namen und Anschriften der Gesellschafter mitzuteilen, teilt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Gesellschafter aber nicht mit, so kann gegen den oder die geschäftsführenden Gesellschafter Auskunftsklage erhoben werden.

GbR ist nicht im Handelsregister eingetragen - wer ist Gesellschafter der GbR, Vermieter?

Bei einer GbR kann sich der Mieter nicht aus öffentlichen Registern informieren, wer aktuell Mitglied der Gesellschaft ist.

Auch das Grundbuch gibt allenfalls darüber Auskunft, wer zu Anfang, bei Erwerb des Grundstücks, Mitglied der Gesellschaft war, nicht aber darüber, ob ein Wechsel stattgefunden hat.

Auskunft aus dem Grundbuch

Kenntnis der Namen und Adressen der Gesellschafter einer GbR wichtig wegen Rechtsstreit

Gibt es Streit mit dem Vermieter, muss ggf. sogar ein Prozess geführt werden, dann ist entscheidend, dass im Fall einer Klage die Gegenpartei mit Namen und Anschriften benannt wird.

Kommt es am Ende eines Rechtsstreits zu einer Vollstreckung gegen die GbR, muss man als Mieter wissen, an wen man sich halten kann.
Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der GbR-Gesellschafter

Urteil - geschäftsführender Gesellschafter muss Mieter Auskunft über Gesellschafter erteilen

Eine GbR ließ sich durch einen Gesellschafter vertreten. Der weigerte sich, die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter zu benennen, berief sich auf Datenschutz. Der Mieter erhob eine Auskunftsklage.

  • Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Gesellschafter, die Auskunft zu erteilen, und auch das Landgericht wies den Gesellschafter darauf hin, dass dies berechtigt sei, eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. 
    Hinweisbeschluss LG Dortmund vom 18.3.2019 (Az. 1 S 9/19).
  • Der Mieter könne nicht darauf verwiesen werden, eine etwaige Vollstreckung zunächst einmal gegen dem geschäftsführenden Gesellschafter zu versuchen. Gegenüber dem Datenschutz überwiege hier das berechtigte Interesse des Mieters.

Die Vermieterseite nahm ihre Berufung zurück.


Redaktion


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