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Ausschluss Mitglied Wohnungsgenossenschaft - unbekannte Anschrift 

Ein Genossenschaftsmitglied, das nicht mehr in seiner Mietwohnung wohnt, muss der Genossenschaft seine Anschrift mitteilen.

Wohnung in einer Genossenschaft

Wer Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft wird, will meist in einer Wohnung der Genossenschaft wohnen. Es kann aber dazu kommen, dass - z.B. durch einen Arbeitsplatzwechsel - die Wohnung nicht mehr benutzt wird, oder dass sie sogar endgültig aufgegeben wird, aber die Mitgliedschaft in der Genossenschaft weiter bestehen bleibt.

Hinweis

Ein Wohnungsmieter ist nach dem Zivilrecht nicht verpflichtet, die gemietete Wohnung zu benutzen. Leerstehenlassen einer Wohnung kann allerdings durch öffentlich-rechtliche Regelungen verboten sein (Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum).

Auch durch die Satzung einer Genossenschaft können den Mitgliedern Benutzungspflichten auferlegt sein. Größere Genossenschaften haben meist eine Internet-Seite, auf der auch die Satzung zu finden ist. Andernfalls wenden Sie sich an den Vorstand oder notfalls an das Registergericht.

Wohnungsgenossenschaft - unbekannte Anschrift eines Mitglieds kann zu Ausschluss führen

Die Rechte und die Pflichten des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft bleiben weiter bestehen. Das heißt umgekehrt auch, dass das Mitglied für die Genossenschaft erreichbar sein muss. Wohnt das Mitglied nicht mehr in einer Wohnung der Genossenschaft, dann muss es seine Anschrift der Genossenschaft mitteilen.

  • Erfolgt keine Mitteilung, so kann das Mitglied bei unbekannter Anschrift aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.

Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 14.10.2015 (OLG Az. 7 U 995/15).

Genossenschaft hat Anspruch auf Mitteilung der Anschrift eines Mitglieds

Die Genossenschaft müsse die Anschriften ihrer Mitglieder kennen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. § 30 GenG sieht vor, dass die Genossenschaft eine Liste ihrer Mitglieder mit aktueller Anschrift zu führen hat.

​​​​​​​Mitglied einer Genossenschaft verweigert die Mitteilung seiner neuen Anschrift

Zieht ein Genossenschaftsmitglied aus der Genossenschaftswohnung aus und weigert sich, der Genossenschaft die neue Anschrift mitzuteilen, so sei, so das OLG München, die Genossenschaft berechtigt, dieses Mitglied auszuschließen.

Hinweis


Ein Ausschluss aus der Genossenschaft kann dazu führen, dass ein noch bestehender Mietvertrag / Nutzungsvertrag leichter gekündigt werden kann:

Ausschluss aus der Genossenschaft - Kündigung der Wohnung 


Redaktion


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