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Kosten eines Aufzugs als Betriebskosten für Mieter

Die Betriebskosten aus dem laufenden Betrieb eines Aufzugs können über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden - es gibt aber Ausnahmen für die Umlage von Betriebskosten eines Aufzugs.

Voraussetzung für die Umlage der Betriebskosten eines Fahrstuhls auf die Mieter

Die Voraussetzung für eine Umlage der Betriebskosten eines Fahrstuhls ist zunächst, dass Mieter die Betriebskosten des Hauses tragen müssen.

Für die Ãœbertragung der Pflicht zur Zahlung genügt eine einfache Vereinbarung im Mietvertrag.

Betriebskosten des Aufzugs sollen auch Mieter des Erdgeschosses zahlen

Die Umlage von Betriebskosten für einen im Haus befindlichen Fahrstuhl auf die Mieter von Erdgeschosswohnungen ist möglich, so der Bundesgerichtshof. 

Mieter des Erdgeschosses nutzt Aufzug nicht, soll Betriebskosten für Aufzug zahlen

Dies gilt selbst dann, so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 103/06), wenn Mieter im Erdgeschoss den vorhandenen Aufzug nicht nutzen, und auch dann, wenn das Wohnhaus weder über einen mit dem Aufzug erreichbaren Dachboden, noch der Keller mit dem Fahrstuhl erreichbar ist

  • - die Möglichkeit zur Umlage der Betriebskosten ist, unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzugs für Erdgeschossmieter, möglich, uteilt der Bundesgerichtshof.

Betriebskosten für einen Aufzug müssen nicht unbedingt alle Mieter des Hauses zahlen

Nicht immer dürfen alle Mieter eines Hauses an den entstehenden Betriebskosten für einen Aufzug beteiligt werden, es gibt Ausnahmen, gerade dann, wenn sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet.

Betriebskosten für Fahrstuhl nicht zu zahlen, wenn Mieter von der Nutzung ausgeschlossen sind

Mieter eines Seitenflügels oder Hinterhauses müssen keine Betriebskosten für einen sich im Hauptgebäude bzw. in einem anderen Gebäudeteil befindlichen Aufzug anteilig zahlen, so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 128/08).

  • Dies gilt auch für die Mieter eines Vorderhauses, wenn ein anderer Gebäudeteil des Hauses, z.B. ein Seitenflügel oder Hinterhaus mit einem Aufzug erschlossen ist bzw. ein Aufzug als Modernisierungsmaßnahme in einem anderen Gebäudeteil nachträglich errichtet wurde.



Redaktion


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