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Bundesgerichtshof zu Kosten eines Aufzugs als Betriebskosten

Die Betriebskosten aus dem laufenden Betrieb eines Fahrstuhls können über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.

Voraussetzung für die Umlage der Betriebskosten eines Aufzugs auf die Mieter

Voraussetzung ist, dass der Mieter die Betriebskosten tragen muss. Dafür genügt eine einfache  Vereinbarung im Mietvertrag.

Betriebskosten für einen Aufzug müssen nicht unbedingt alle Mieter zahlen

  • Nicht immer dürfen alle Mieter an den entstehenden Betriebskosten für einen Aufzug beteiligt werden, es gibt Ausnahmen.

Betriebskosten des Aufzugs dürfen auf Mieter des Erdgeschosses verteilt werden

  • Aber: Die Umlage von Betriebskosten für einen im gleichen Haus befindlichen Fahrstuhl auf die Mieter von Erdgeschosswohnungen ist möglich.
    ​​​​​​​Dies gilt selbst dann, so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 103/06), wenn Mieter den vorhandenen Aufzug nicht nutzen, und auch dann, wenn das Wohnhaus weder über einen mit dem Aufzug erreichbaren Dachboden, noch der Keller mit dem Fahrstuhl erreichbar ist - die Möglichkeit zur Umlage der Betriebskosten ist unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzugs für Erdgeschossmieter möglich, so der BGH.

Betriebskosten eines Fahrstuhls, wenn Mieter von der Nutzung ausgeschlossen sind

  • Mieter eines Seitenflügels oder Hinterhauses müssen keine Betriebskosten für einen sich im Hauptgebäude bzw. in einem anderen Gebäudeteil befindlichen Aufzug anteilig zahlen, so der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 128/08).
  • Dies gilt auch für die Mieter eines Vorderhauses, wenn ein anderer Gebäudeteil des Hauses, z.B. ein Seitenflügel oder Hinterhaus mit einem Aufzug erschlossen ist bzw. ein Aufzug als Modernisierungsmaßnahme nachträglich errichtet wurde.



Redaktion


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