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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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​​​​​​​Corona - laufende Mietzahlung für Wohnung nicht möglich
Folge der Corona-Krise - monatlich die Miete für die Wohnung zahlen ist nicht möglich.
Corona-Krise - Mietrückstand - Bundesrat billigt Gesetz zum Schutz der Mieter
Der Bundesrat bestätigt die vom Bundestag vorgesehenen Maßnahmen:
Gesetz zur „Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“
- Das Gesetz ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt ab 01.04.2020.
Kündigungsschutz für Mieter wegen der Corona-Krise - Einzelheiten zu den Maßnahmen
- Mietern kann wegen Zahlungsrückständen für einen begrenzten Zeitraum nicht gekündigt werden.
- Dies gilt für Mieter von Wohnraum und auch für Mieter von Gewerberäumen.
- Dies gilt nur für Mietrückstände, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 entstehen und die eine Folge, Auswirkung der Corona-Pandemie sind.
Die Bundesregierung kann den Geltungszeitraum verlängern, zunächst für drei weitere Monate.​​​​​​​ - Kann die Miete nicht gezahlt werden: Mieter sollten sich an ihren Vermieter wenden, es sollte gemeinsam nach einer Lösung gesucht werden.
Finanzielle Auswirkungen auf Grund der Corona-Krise müssen Mieter nachweisen
Das Bundesjustizministerium sieht z.B. folgende Nachweise als geeignet an:
Verdienstbescheinigungen, Bestätigungen des Arbeitgebers über Verdienstausfälle, Anträge auf staatliche Leistungen, Leistungsbescheide von Behörden.
Die Mieter bleiben aber in der Pflicht, ihre Miete zu zahlen. Nicht gezahlte Miete sei später nachzuzahlen.
- Die Neuregelung greift nicht für Mietschulden die bereits vor dem 01. April 2020 entstanden sind - Mieter sind dann nicht vor einer Kündigung und Räumungsklage geschützt.
- Alle anderen Kündigungen von Vermietern, z.B. Eigenbedarfskündigungen oder Kündigungen aufgrund von Vertragsverstößen von Mietern, sind weiterhin möglich.
Offene Mieten - Mietrückstände, die wegen der Corona-Krise entstehen, sind nachzuzahlen
Mietschulden, die zwischen dem 01. April und Juni 2020 entstehen, müssen nachgezahlt werden.
Das Gesetz sieht hierfür eine Frist bis zum 30. Juni 2022 vor.
Sollten bis zum Ablauf der Frist Mietrückstände nicht ausgeglichen sein: Erst dann wäre eine Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsrückständen, bzw. Mietschulden möglich.
Verzugszinsen wegen Mietschulden durch die Corona-Krise
Bei Zahlungsrückständen können Vermieter weiterhin Verzugszinsen geltend machen.
Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben:
Wohngeld für Mieter - Zuschuss für Miete, Wohnkosten beantragen
Ein wesentlicher Kritikpunkt:
Die Miete wird nur gestundet, muss ggf. inklusive Zinsen nachgezahlt werden - das könnte für viele Betroffene nicht möglich sein. Daher die Kritik und die Forderung nach einem "Sicher-Wohnen-Fonds":
"Mieter, die aufgrund der Corona-Krise ihre Miete ganz oder teilweise nicht zahlen können, sollen sich online an einen neu zu gründenden „Sicher-Wohnen-Fonds“ wenden können, um die Übernahme ihrer Mietzahlung zu beantragen.
Das fordern der Deutsche Mieterbund (DMB) und der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW)."
„Ohne finanzielle Unterstützung werden von der Krise gebeutelte Mieter, kleine Selbstständige, aber auch viele Gewerbetreibende, nach der Pandemie den Rückstand nicht oder allenfalls nur teilweise ausgleichen können. Daher muss dieser Solidarfonds, den inzwischen immer mehr Verbände und PolitikerInnen befürworten, jetzt schnell und unbürokratisch eingerichtet werden“, so Lukas Siebenkotten, der Präsident des Deutschen Mietbundes.
Redaktion
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