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Die Möglichkeit einer Schimmelbildung - kein Grund für Mietminderung
Wärmebrücken an Außenwänden, und ein damit gegebenes Risiko einer Schimmelbildung in der Wohnung, berechtigen in manchen Fällen nicht zu einer Mietminderung.
Dies entschied der Bundesgerichtshof am 12.11.2018, Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18.
Mietminderung - Gefahr einer Schimmelbildung kein Grund für Mietminderung
Auch wenn aufgrund von Wärmebrücken die Schimmelbildung in der kalten Jahreszeit droht, so ist dies kein "Sachmangel". Die Wohnungen, um die es ging, waren 1968 und 1971 errichtet worden.
In den Vorinstanzen konnten sich die Mieter mit ihren geltend gemachten Ansprüchen noch durchsetzen - es wurde festgestellt, dass Mieter einen Anspruch auf zeitgemäßes Wohnen hätten.
Dieser Ansicht folgte der BGH nicht, stellte fest, dass die Wohnungen gemäß den seinerzeit geltenden baulichen Bestimmungen und technischen Normen errichtet worden waren, Wärmebrücken für Häuser aus dieser Zeit üblich seien - nur wenn gegen die seinerzeit geltenden baulichen Richtlinien verstoßen worden wäre, erst dann könne ein Anspruch auf Mängelbeseitigung entstehen.
Mehrmals täglich Lüften zur Vermeidung von Schimmel in der Wohnung
Der mit dem Fall befasste Sachverständige stellte fest, dass ein tägliches zweimaliges Stoßlüften von je 15 Minuten oder dreimal je 10 Minuten ausreichend sei. Mit Querlüften lasse sich die Lüftungszeit auf ein Drittel reduzieren. Ein solches Lüftungsverhalten sei für Mieter zumutbar.
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