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Eigenbedarfskündigung der Wohnung wegen Pflege der Eltern

Wird eine Wohnung für die Pflege von Angehörigen benötigt, z.B. der Eltern, so kann dies ein Grund für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters sein.

Eigenbedarfskündigung wegen Pflege, Betreuung von Familienangehörigen - Eltern

Ein Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung mit einem berechtigten Interesse begründen.

Die Eigenbedarfskündigung wegen einer erforderlichen Betreuung Familienangehöriger ist ein berechtigtes Interesse, daher möglich.

  • Im Streitfall muss ein Vermieter immer den tatsächlichen Bedarf an der konkreten Wohnung nachweisen, die Wohnung muss benötigt werden.

Eigenbedarf - keine Änderung des Gesundheitszustandes der Eltern seit Mietvertragsabschluss

Hat sich der Gesundheitszustand der Eltern seit Abschluss des Mietvertrages nicht wesentlich oder nicht verschlechtert, dann kann eine Eigenbedarfskündigung aus diesem Grund eventuell nicht zulässig sein - dieses Argument kann helfen, eine Eigenbedarfskündigung abzuwehren.

Gerichte müssen diesem Argument (keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes) aber nicht unbedingt folgen.

Vermieter begründet Eigenbedarf an Wohnung mit der Pflege, Betreuung der Eltern

Das Amtsgerichts Recklinghausen (Az. 12 C 299/15) hatte über eine solche Kündigung zu entscheiden.

Begründet wurde die Eigenbedarfskündigung damit, dass die Wohnung aufgrund des hohen Alters der Eltern für die Betreuung benötigt würde, bereits Betreuungsleistungen durch die Vermieterin erbracht würden.

Die Mieter wendeten dagegen ein, dass im gleichen Haus eine Wohnung im Souterrain zur Verfügung stehe, und dass sich seit dem Abschluss des Mietvertrages der gesundheitliche Zustand der Eltern der Vermieterin nicht verschlechtert habe.

Eigenbedarfskündigung wegen Pflege von Angehörigen - Gericht weist Klage des Vermieters ab

Auf die im Haus zur Verfügung stehende Souterrainwohnung kam es hier nicht an.

Die Klägerin, so das Gericht, hat nicht ausreichend begründet, warum sich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses ergibt.

Eigenbedarf wegen Betreuung der Eltern - erforderliche Betreuung muss nachgewiesen werden

Die Überprüfung des Falles durch das Gericht ergab:

  • Es sei nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Vermieterin die Wohnung benötigt.
  • Die Mutter kochte z.B. noch selbst, ein Pflegedienst war nicht beauftragt.
  • Auch ein zeitlich enger Zusammenhang mit einer notwendigen Pflege der Eltern für die beabsichtigte Selbstnutzung sei nicht gegeben, so dass das konkrete Interesse an einer zeitnahen Eigennutzung nicht bestehe - sogenannte „Vorratskündigungen“ seien unzulässig.

Redaktion


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