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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Eigenbedarf vorgetäuscht, Schadenersatz - neue Wohnung anders
Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, weil der Eigenbedarf des Vermieters vorgetäuscht war, dann können Unterschiede zwischen der bisherigen Wohnung und der vom Mieter bezogenen neuen Wohnung, z.B. wegen Größe und Ausstattung, bei der Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruchs wichtig sein.
Kündigung wegen Eigenbedarfs
Vermieter können die Wohnung kündigen mit der Begründung, er benötige die Wohnung jetzt selbst oder für Angehörige seiner Familie oder seines Haushalts.
Kündigung wegen Eigenbedarfs - welche Rechte haben Mieter?
Vorgetäuschter Eigenbedarf - Schadenersatz für Mieter
Der Vermieter muss die Gründe für diesen sogenannten Eigenbedarf im Kündigungsschreiben benennen, und sie müssen selbstverständlich der Wahrheit entsprechen.
Hat der Vermieter den Eigenbedarf vorgetäuscht, dann haben Mieter, die im Hinblick auf die Kündigung ihre Wohnung aufgegeben haben, einen Anspruch auf Schadenersatz.
Täuschung bei Eigenbedarf - Schadenersatz für Mieter.
Es kann für Mieter schwierig sein nachzuweisen, dass der Vermieter von vornherein getäuscht hat - es könnten ja auch nachträglich Änderungen eingetreten sein, die den ursprünglich vorhandenen Plan eines Einzugs in die Wohnung vereitelt haben.
Steht aber die Täuschung fest, dann geht es um die Höhe des Schadenersatzes.
Höhe des Schadenersatzes wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf
Zu ersetzen sind dann die Schäden, die den Mietern durch die unberechtigte Eigenbedarfskündigung entstanden sind. Außer Umzugskosten, Kosten für die Anpassung der Möblierung an die neue Wohnung, muss vor allem meist für die Ersatzwohnung eine höhere Miete bezahlt werden. Dabei spielt auch die Vergleichbarkeit der bisherigen und der Ersatzwohnung eine Rolle.
Schadenersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf - neue Wohnung nicht vergleichbar?
Ein Vermieter hatte - davon waren die Gerichte überzeugt - den in Kündigungen behaupteten Eigenbedarf nur vorgetäuscht: Weder die Wohnung der Kläger noch eine weitere zeitgleich wegen Eigenbedarfs gekündigte wurde wie angekündigt bezogen,
Die Mieter hatten, nachdem sie im Räumungsprozess in zwei Instanzen zur Räumung verurteilt wurden, ihre Wohnung zurückgegeben und eine neue Wohnung bezogen. Die neue Wohnung war etwas größer als die bisherige, andererseits gehörte zu der bisherigen Wohnung ein nutzbarer Garten, bei der neuen Wohnung war keiner vorhanden.
Vorgetäuschter Eigenbedarf - Schadenersatz wegen höherer Miete in der neuen Wohnung
Das Landgericht Bonn entschied durch Urteil vom 1.10.2022 ( Az. 6 S 9/20 ), dass den Mietern nicht 42.000 € wie verlangt, aber doch knapp 19.000 € als Schadenersatz zustanden.
Da die neue Wohnung größer sei als die bisherige, andererseits aber jetzt kein Garten zur Verfügung stehe, was in der Innenstadt eine hohe Bedeutung habe, sei die Ersatzwohnung der bisherigen Wohnung gleichwertig - die Mietdifferenz sei daher von dem vertragsbrüchigen Vermieter zu erstatten, ebenso die Umzugskosten.
Weitere Schadenersatzpositionen waren nach Ansicht der Gerichte nicht nachgewiesen.
Redaktion
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