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Eigenbedarfskündigung - Nutzungsabsicht muss bestehen

Eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht des Vermieters rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung gegenüber dem Mieter der Wohnung nicht unbedingt.

Eigenbedarf als Kündigungsgrund für Mietvertrag der Mietwohnung

Der Vermieter kann den Wohnungsmietvertrag mit gesetzlicher Frist kündigen (ordentliche Kündigung), wenn einer der vom Gesetz vorgesehenen Gründe vorliegt.

Das Gesetz nennt als möglichen Kündigungsgrund vor allem den Eigenbedarf, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Es reicht aus, wenn der Vermieter nachvollziehbare vernünftige Gründe nennt, warum er die Wohnräume nun selbst oder für Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts braucht.

Konkreter Eigenbedarf an der Wohnung muss im Kündigungsschreiben benannt sein

  • Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden, § 573 Abs. 3  BGB. Beim Eigenbedarf muss insbesondere die Eigenbedarfsperson angegeben werden und es muss erklärt werden, welches Interesse diese Person an der Wohnung hat.
  • Wenn die Mieter die Kündigung nicht akzeptieren, muss weiter geprüft werden, ob die angegebenen Gründe auch wirklich bestehen.

Eigenbedarfskündigung bei unklarer Nutzungsabsicht der Wohnung

Zum Bundesgerichtshof (BGH) kam ein Fall, in dem eine Familie in einem Haus mit 15 Wohnungen eine Drei-Zimmer-Wohnung und zusätzlich ein Mansardenwohnung gemietet hatte, und es war vertraglich vereinbart, dass beide Wohnungen nur gemeinsam gekündigt werden können. Die Vermieter - Senioren, die in einem Einfamilienhaus wohnten -, kündigten beide Verträge wegen Eigenbedarfs.

BGH-Urteil zu Eigenbedarfskündigung - Räumungsklage des Vermieters abgewiesen

Das Amtsgericht hatte die Vermieter befragt, und es war nicht erkennbar, dass sie sich überhaupt Gedanken darüber gemacht hatten, warum sie von mehreren Dreizimmerwohnungen in dem Haus die Wohnung der Beklagten als ihre künftige Wohnung gewählt hatten.

Das Amtsgericht urteilte, insbesondere bei einem Umzug im Seniorenalter prüfe man vorher die Eignung der Wohnung sorgfältig. Es sei daher nicht  überzeugend, dass hier ein klarer und ernsthafter Eigennutzungswunsch bestehe. 

Der BGH bestätigte mit Urteil vom 23.9.2015 (Az VIII ZR 297/14  ) die Ãœberlegung des Amtsgerichts. Die Gerichte müssten sich eine Ãœberzeugung bilden, dass der Eigennutzungswunsch und der Umzugswille ernsthaft bestehen.

Die Anhörung der Vermieter habe eine solch ernsthafte Nutzungsabsicht nicht bestätigt. Ein unbestimmter, vager Nutzungswusch könne eine Eigenbedarfskündigung nicht rechtfertigen, eine Vorratskündigung sei unzulässig. Der Nutzungswunsch müsse sich soweit "verdichtet" haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht.

Eigenbedarf - Kündigung des Vermieters muss nachvollziehbar sein


Redaktion


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