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Eigenbedarf - Kündigung des Vermieters muss nachvollziehbar sein
Der Vermieter kann wegen Eigenbedarf den Mietvertrag kündigen, der Eigenbedarf muss aber nachvollziehbar sein und seitens des Vermieters ernsthaft verfolgt bzw. tatsächlich bestehen.
Eigenbedarfskündigung - Vermieter kann wegen Eigenbedarf kündigen
Grundsätzlich hat der Vermieter das Recht, einen Mietvertrag fristgerecht zu kündigen mit der Begründung, dass er die Wohnung nun für sich selbst oder für Familienangehörige benötigt.
- Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.9.2015, VIII ZR 297/14 ) lässt dafür vernünftige, nachvollziehbare Gründe ausreichen, und lässt für den Eigenbedarf viele Begründungen zu:
Eigenbedarfskündigung - Vermieter kündigt den Mietvertrag, Grund
Kündigungsgrund - Gründe für Eigenbedarfskündigung müssen konkret sein
Aber die angegebenen Gründe bzw. der angegebene Grund müssen, so der Bundesgerichtshof, gegenüber dem Mieter doch näher bestimmt sein, und der Vermieter muss dann den Grund für die Kündigung ernsthaft verfolgen.
Eine nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt seitens des Vermieters verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung nicht,
- eine sogenannte Vorratskündigung ist nicht erlaubt.
Urteil - Mieter haben Zweifel, dass der Vermieter tatsächlich Eigenbedarf hat
In dem vom BGH entschiedenen Fall bewohnten die Vermieter - beide Senioren - bisher ein Einfamilienhaus, und beanspruchten nun eine Wohnung in dem Mietshaus, in dem ihre Tochter wohnte.
Vermieter kann den Eigenbedarf an einer konkreten Wohnung nicht begründen
Wenn in dieser Lage die Vermieter nicht erklären könnten, warum gerade diese eine Wohnung für den Eigenbedarf herangezogen wird, dann seien Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches angebracht.
In dem Mietshaus befanden sich 15 Wohnungen, darunter mehrere ähnlich große.
Eigenbedarfskündigung - zuvor wurde eine ähnlich große Wohnung vom Vermieter vermietet
Die Vermieterin hatte, wenige Wochen vor dem Ausspruch der Eigenbedarfskündigung, eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung im Erdgeschoss neu vermietet. Dies führe zu erheblichen Zweifeln am NutzungsÂwunsch für die von der Kündigung betroffene Wohnung im 3. OG - der Nutzungswunsch der Vermieter sei nicht hinreichend konkret bestimmt.
Eine solch grundsätzliche Änderung der Lebenssituation würde, so der BGH, sorgfältige Überlegungen voraussetzen. Die Vermieter hatten aber ganz plötzlich Eigenbedarf an genau dieser einen Wohnung entdeckt.
BGH: Eigenbedarf - Nutzungsabsicht muss ernsthaft sein
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Redaktion
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