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Eigenbedarfskündigung bei Sozialwohnung - WBS erforderlich

Will der Vermieter für eine Wohnung, die Sozialwohnung oder "öffentlich geförderter Wohnraum" ist, den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen, muss er nachweisen, dass die Person, die einziehen soll, selbst WBS-berechtigt ist.

Eigenbedarfskündigung

Der Vermieter einer Mietwohnung kann den Mietvertrag kündigen, weil er die Wohnung für sich selbst oder einen Haushaltsangehörigen braucht, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Eigenbedarfskündigung bekommen - wie soll man sich als Mieter verhalten?

Besonderes gilt aber, wenn die Wohnung eine Sozialwohnung bzw. oder "öffentlich geförderter Wohnraum" ist, der nur gegen Wohnberechtigungsschein (WBS) vemietet werden darf.

Sozialwohnung, öffentlich geförderte Wohnung, Wohnberechtigungsschein WBS

Einen Wohnberechtigungsschein - WBS - erhält man, wenn das Haushaltseinkommen eine festgelegte Grenze nicht überschreitet. Damit soll erleichtert werden, dass solche Haushalte mit Wohnraum versorgt werden.

Eigenbedarf bei öffentlich gefördertem Wohnraum - Auswirkung auf Eigenbedarfskündigung

Wohnraum, der mit Geld aus der Staatskasse hergestellt oder umfassend modernisiert worden ist, kann dadurch öffentlich geförderter Wohnraum werden.

Das bedeutet u.a., dass während einer festgelegten Bindungszeit die Wohnung nur an Personen vergeben werden darf, die einen Wohnberechtigungsschein (WBS) haben, oder für die eine Ausnahme bewilligt wird. In Berlin hatten Gerichte zu prüfen, welche Auswirkung das für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters hat.

Urteile: Eigenbedarfskündigung nur zugunsten Personen mit Wohnberechtigungsschein (WBS)

Eine wohlhabende Familie hatte ein Haus gekauft, das als öffentlich geförderter Wohnraum galt. Sie kündigte dann mehreren Wohnungsmietern mit der Begründung, verschiedene Familienmitglieder wollten selbst in mehrere Wohnungen in dem Haus einziehen. 

  • Die Mieter beriefen sich auf einen Bescheid des Wohnungsamts, wonach diese Wohnungen noch mehrere Jahre als öffentlich geförderter Wohnraum gilt.

Damit sei klar, entschieden zwei Richter am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Urteile vom 12.9.2019 - Az. 12 C 51/19 und vom 13.9.2019 - Az. 11 C 4/19):

  • Der Vermieter müsste nachweisen, dass die "Bedarfsperson", also diejenige Person, die jeweils in die Wohnung einziehen soll, selbst einen Wohnberechtigungsschein hat.

Beide Urteile sind rechtskräftig.

Hinweis


In dem Urteil vom 13.9.2019 (11 C 4/19) wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Information über das Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins schon in dem Kündigungsschreiben selbst dargelegt sein muss - dem Mieter müsse es möglich sein, anhand dieses Schreibens zu prüfen, ob er der Kündigung Folge leisten muss.


Redaktion


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