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Eigenbedarfskündigung - viel zu große Wohnung, Wohnbedarf überhöht

Eine Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarf kann unwirksam sein, wenn die Wohnung für die Bedarfsperson viel zu groß, der Wohnbedarf weit überhöht ist.

Kündigung wegen Eigenbedarf ist gesetzlich möglich

Der Vermieter kann den Mietvertrag kündigen wegen Eigenbedarfs, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, und zwar nicht nur dann, wenn der Vermieter / die Vermieterin die Wohnung selbst beziehen will, sondern auch für Familienangehörige.

  • In dem Kündigungsschreiben muss erklärt werden, für welche Person - sogenannte Bedarfsperson - die Wohnung benötigt wird.

Eigenbedarf - in Streitfällen muss das Gericht die Eigenbedarfskündigung prüfen

Akzeptieren die Mieter die Kündigung nicht, dann muss durch die Gerichte geklärt werden, ob der Eigenbedarf besteht, die Kündigung berechtigt ist. Im Gesetz steht dazu nur die Anforderung, dass der Vermieter die Wohnung "benötigt".
Eigenbedarf - Kündigung muss nachvollziehbar sein
Es kommt darauf an, ob der Wunsch der Eigennutzung für diese Person überhaupt ernsthaft und konkret besteht. Der Wunsch des Eigentümers ist dann meist zu akzeptieren - nicht aber, wenn weit überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht wird.

Anmeldung von Eigenbedarf - die Wohnung ist viel zu groß - weit überhöhter Wohnbedarf

Die Mieter hatten eine Vierzimmer-Wohnung von 120 qm für ihre Familie gemietet, ein Mieter war inzwischen verstorben. Die Vermieter kündigten und beriefen sich auf Eigenbedarf für ihre 19-jährige Tochter. Sie behaupteten, eine kleinere Wohnung hätten sie nicht zur Verfügung, und außerdem sei diese Wohnung bisher besonders preisgünstig und unsaniert.

Zu große Wohnung - Landgericht weist die Kündigung wegen Eigenbedarfs zurück

Das Landgericht Berlin entschied durch Urteil vom 20.1.2021, Az. 64 S 50/20, gegen die Vermieter.

Die Frage, ob diese Wohnung bisher zu niedriger Miete vermietet, "ertragsschwach" sei, also ein wirtschaftliches Interesse der Vermieter daran bestehe, den Mietvertrag zu beenden, sei bei der Eigenbedarfskündigung nicht zu berücksichtigen, hierfür gelten die strengen Voraussetzungen für eine Verwertungskündigung.

Es sei zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch eine zu große Wohnung für die Bedarfsperson zur Verfügung gestellt werde. Für die damals 19-jährige Berufsanfängerin sei eine 120-qm-Wohnung mit vier Zimmern aber weit überdimensioniert, ein konkretes Vorhaben einer Familiengründung, oder dass sie selbst ein Bedürfnis habe, in solch einer großen Wohnung zu wohnen, sei auch durch ihre Befragung durch das Gericht nicht bestätigt worden.

Die Räumungsklage wurde abgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweis


Die Eigenbedarfslage muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden - andere Richter oder veränderte Einzelheiten können auch zur gegenteiligen Entscheidung führen.
Mieter sollten jedenfalls rechtzeitig Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, damit ihre Interessen wenigstens für einen etwaigen Räumungsschutz berücksichtigt werden.


Redaktion


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