Kostenlos für registrierte Nutzer
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
Bücher & eBooks zu diesem Thema
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite
- Steigern ihre Sichtbarkeit
Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit!
Einbau Stangenschloss in Tür der Mietwohnung durch Mieter
Nachdem bereits ein Wohnungseinbruch geschehen war, sprach der Mieter den Vermieter an und bat um zusätzliche Sicherungen, zumal die Haustür immer mal wieder offen stand.
Mieter macht eigene Einbruchsicherung weil der Vermieter nicht reagiert . Stangenschloss
Der Vermieter reagierte nicht, und der Mieter ließ schließlich selbst - fachmännisch - und auf eigene Kosten ein neues Sicherheitsschloss, ein Stangenschloss in die Tür seiner Mietwohnung einbauen.
Vermieter möchte, dass das vom Mieter eingebaute Stangenschloss entfernt wird
Der Einbau gefiel dem Vermieter nicht. Er meinte, durch die auf unterschiedlicher Höhe angebrachten Schlösser sei nun die optische Einheitlichkeit bei den Wohnungstüren gestört und er verklagte den Mieter auf Entfernung des Stangenschlosses.
Stangenschloss erhöht die Einbruchsicherheit und muss nicht vom Mieter entfernt werden
Die Einbruchsicherheit werde durch den fachmännischen Einbau eines Stangenschlosses objektiv erhöht, so das AG Berlin-Mitte.
- Der Vermieter müsse daher den Einbau durch den Mieter dulden, wenn nicht ganz triftige sachliche Gründe dagegen sprechen.
Forderung des Vermieters - Stangenschloss in der Wohnungstür während der Mietzeit ausbauen
Das Argument, dass eine Änderung des äußeren Bildes (unterschiedliche Höhe von Schlössern an den Türen) vorliege, sei nicht ausreichend und es sei nicht erheblich in die konstruktive Substanz der Wohnung eingegriffen worden.
- Daher könne der Vermieter während der Mietzeit nicht die Entfernung des Schlosses verlangen.
- Das Gericht entschied in diesem Fall, dass ein vom Mieter an der Wohnungstür angebrachtes Stangenschloss während der Mietzeit nicht entfernt werden muss.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies durch Urteil vom 4.10.2016 die Klage ab (Az. 14 C 103/16).
Es kann sein, dass am Ende der Mietzeit das Stangenschloss ausgebaut werden muss.
Es ist vorteilhaft, wenn für solche Einbauten eine Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen werden kann, damit kein Rückbau erforderlich wird.
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: