Logo

Falsche Wohnungsgröße, Zustimmung zur Mieterhöhung erfolgt 

Haben Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt, stellen dann aber fest, dass der Vermieter eine falsche Wohnungsgröße zugrundegelegt hat, dann können Mieter oft nicht das Geld in Höhe der Mietdifferenz wegen einer falschen Wohnfläche zurückbekommen.

Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete - falsche Wohnungsgröße ist Grundlage 

Der Bundesgerichtshof hat einen Fall entschieden, in dem der Vermieter jahrelang seine Mieterhöhungen in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auf eine falsche Wohnungsgröße, eine zu große Wohnfläche gestützt hatte.

Wohnungsgröße erforderlich zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es unter anderem auf die Wohnungsgröße an - schon für den Vergleich mit anderen Wohnungen, aber auch für die Umrechnung einer Quadratmetermiete in den konkreten Zahlbetrag.

2013 machte der Mieter geltend, die Wohnung sei nur 99,75 qm groß. Er forderte den Vermieter auf, die demnach überzahlte Miete an ihn zurückzuzahlen. Da das nicht geschah, erhob der Mieter Zahlungsklage. Er argumentierte: Wenn er die wahre Fläche gekannt hätte, dann hätte er der Erhöhung nicht zugestimmt.

Gutachter stellt Wohnungsgröße fest - Angabe zu großer Wohnfläche für Mieterhöhung

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte fest, dass die wirkliche Wohnungsgröße 102,11 qm und nicht 113,66 qm betrug.

In diesem Fall stand im Mietvertrag nichts über die Wohnungsgröße oder Wohnfläche.

In den Mieterhöhungsverlangen von 2007, 2009, 2011 und 2013 setzte der Vermieter jeweils eine Wohnfläche von 113,66 qm an.

Der Mieter zahlte gemäß dieser Mieterhöhung die jeweils erhöhte Miete über die Jahre.

Man könnte nun meinen, dass alle Mieterhöhungen korrigiert und die vom Mieter geleistetten Überzahlungen erstattet werden müssen.

BGH Urteil: Mieterhöhungen trotz falsch angesetzter Wohnungsgröße wirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Urteil vom 11.12.2019 (Az. VIII ZR 234/18 ) anders.

Es komme nicht darauf an, welche Fläche der Vermieter in seinem Zustimmungsverlangen angegeben habe. Mit seiner Zustimmung zu den Mieterhöhungen habe der Mieter mit dem Vermieter jeweils eine vertragliche Vereinbarung über die neue Miethöhe geschlossen. Diese Vereinbarungen bezogen sich auf die jeweils errechnete zu zahlende Miete, nicht auf die Rechengröße "Quadratmeter".

  • Der Mieter hätte die falsche Wohnungsgröße bei den Mieterhöhungen einwenden können.

Auch eine nachträgliche Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 2 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen falscher Vorstellungen beider Seiten beim Abschluss der Mietänderungsvereinbarung) sei in diesem Fall nicht vorzunehmen.

Begründung:

Mieterhöhungen sollten Mieter umgehend fachkundig prüfen lassen. Wurde die Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt oder wurde einige Male die höhere Miete gezahlt, dann kann dies meist nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Lesetipps



Mietvertrag - falsche Wohnfläche, Miete für Wohnung zurückfordern


Betriebskostenabrechnung - Falsche Angabe der Wohnfläche?



Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: