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Mieter zieht nicht aus der Wohnung - Entschädigung für Vermieter

Zieht ein Mieter aus der gekündigten Wohnung nicht aus, bzw. gibt diese nicht rechtzeitig an den Vermieter zurück, dann kann daraus eine hohe Entschädigungszahlung an den Vermieter die Folge sein, die sogar höher sein kann als die bisher vom Mieter gezahlte Miete.

Ortsübliche Marktmiete als Entschädigung - Schadenersatz für weitere Nutzung der Wohnung

Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 17/16) hat entschieden, dass für nicht ausziehende Mieter die ortsübliche Marktmiete (das ist die Miete, die bei einer Neuvermietung zu erzielen wäre), die Bemessungsgrundlage für die Entschädigungszahlung an den Vermieter ist.

Mieter räumt Wohnung nach einer Eigenbedarfskündigung nicht - Schadenersatz für Vermieter 

Im vor dem BGH verhandelten Fall blieb der Mieter nach dem verstrichenen Auszugstermin über Monate weiterhin in der Wohnung, zahlte einfach seine bisherige Miete weiter.

Der Vermieter bestand daher auf einer Entschädigungszahlung in Höhe der Miete, die bei einer Neuvermietung zu erzielen wäre.

Nutzungsentschädigung für Vermieter - Mieter will die bisherige Miete als Grundlage 

Der Mieter wollte als Grundlage für die Ermittlung der Entschädigung nur die Miete anerkennen, die für den Vermieter im Rahmen des ehemaligen bestehenden Mietvertrages möglich gewesen wäre. Das war dem Vermieter zu wenig.

Bereits das Amtsgericht München hatte dem Vermieter auf Grundlage eines Gutachtens 7.300 Euro als Entschädigung zugesprochen.

Nutzungsentschädigung - die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Neuvermietungsmiete

Der Bundesgerichtshof gab ebenfalls dem Vermieter recht:

Räumt ein Mieter nicht pünktlich die Wohnung, dann kann der Vermieter die Miete als Entschädigung verlangen, die bei einer Neuvermietung zu erzielen ist. Es kommt in einem solchen Fall auch nicht darauf an, dass der Vermieter die Wohnung (wegen der Eigenbedarfskündigung) nicht vermieten, sondern selbst nutzen wolle. 



Redaktion


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