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Geräusche von der Heizung - Mieter macht Mietminderung 

Gehen von einer Heizung störende Geräusche aus, ist dadurch die übliche Nutzung der Mietwohnung eingeschränkt, z.B. durch starke Klopfgeräusche, dann ist für Mieter eine Mietminderung während der Heizperiode möglich.

Starke Klopfgeräusche der Heizung berechtigen Mieter von Wohnungen zur Mietminderung

Zum ordnungsgemäßen Betrieb der vom Vermieter betriebenen Heizung gehört, dass von der Heizung bzw. einer Zentralheizung keine störenden Geräusche ausgehen, die in der Wohnung des Mieters zu hören sind.

Sind diese Lärmeinwirkungen erheblich, dann ist der Vermieter verpflichtet, diesen Mangel zu beseitigen.

Es empfiehlt sich ein Lärmprotokoll zu führen: 
Lärmprotokoll bei Lärmbelästigung - Mustervorlage.

Je nach Störung kann für Mieter ein Anspruch auf Mietminderung bestehen:
Klopfen, Schlagen, Lärm von der Heizung.

Geräusche von der Heizungsanlage als Mangel der Wohnung dem Vermieter melden

Voraussetzung für die Geltendmachung einer Mietminderung ist immer, dass der erhebliche Mangel dem Vermieter mitgeteilt sein muss:

Musterbrief - Mängel, Mietminderung für Mietwohnung mitteilen.

Mietminderung während der Heizperiode wegen störenden Geräuschen der Heizung

Das Landgericht Osnabrück entschied in einem Urteil vom 11.7.2018 (Az.: 1 S 317/17), dass dem Mieter einer Wohnung eine Mietminderung von 25 % zustand, allerdings nur während der Heizperiode.

Der Mieter hatte angegeben, störende Klopfgeräusche seien in unregelmäßigen Abständen im Badezimmer, im Kinderzimmer und vor allem im Schlafzimmer zu hören – er könne nur mit Ohrstöpseln schlafen, und zwar während der Heizperiode, aber unabhängig davon, ob die Heizung angestellt sei oder nicht.

Das Amtsgericht hörte Zeugen an, verurteilte den Mieter zunächst zur Nachzahlung der einbehaltenen Mietminderung.

Das Landgericht entschied anders. Es hörte die Zeugen noch einmal an und kam zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnung nachgewiesen sei.

Das Gericht stellte aber auch fest, der Mieter habe zu viel Miete einbehalten, so dass er einen Teilbetrag der gekürzten Miete nachzahlen müsse.

Eine zu hohe Mietminderung ist für Mieter ein Risiko, da Mietschulden entstehen, die sogar zur  Kündigung führen können - deshalb sollte nicht direkt die Miete gekürzt werden. Besser ist es, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen, die Mietminderung später geltend machen:
Mietminderung für Wohnung - wie die Miete mindern? 

Geräusche von der Heizung - Zurückbehaltungsrecht von Miete bis zur Beseitigung des Mangels

Allerdings habe der Vermieter einen Anspruch auf Nachzahlung der zu viel einbehaltenen Miete erst dann, wenn der Mangel beseitigt sei, die Beeinträchtigungen durch die stark störenden Geräusche abgestellt seien - der Mieter habe bis dahin ein Zurückbehaltungsrecht.

Das Landgericht verurteilte den Mieter zur Zahlung des Restbetrages der zu viel einbehaltenen Miete, Zug um Zug, gegen Beseitigung des Mangels durch den Vermieter.



Redaktion


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