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Geringe Vergrößerung des Balkons ist keine Modernisierung

Wird ein vorhandener Balkon im Rahmen einer Modernisierung nur etwas vergrößert, dann können Vermieter dafür nicht immer eine Modernisierungsmieterhöhung verlangen.

Modernisierungsmieterhöhung - Vergrößerung Balkon erhöht nicht immer den Wohnwert

Der Balkon einer rund 60 m² großen Wohnung wurde von 2,44 m² auf rund 4,83 m² vergrößert.

Der Vermieter wollte über die Umlage der Modernisierungskosten die Mieterhöhung für die Vergrößerung des Balkons durchsetzen.

Mieter lehnt Modernisierungsmieterhöhung wegen Balkonvergrößerung ab

Der Vermieter meinte, durch diese Modernisierungsmaßnahme biete der Balkon mehr Bewegungsfreiheit und mehr Stellfläche für Pflanzen, der Gebrauchswert der Wohnung habe sich dadurch erhöht. 

  • Der Mieter lehnte die Modernisierungsmieterhöhung ab, argumentierte, dass durch die geringfügige Vergrößerung sich keine Verbesserung des Wohnwerts ergebe.

Vergrößerung Balkon - Klage des Vermieters auf Zahlung der Modernisierungsmieterhöhung

Der Vermieter klagte auf Durchsetzung der Mieterhöhung. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Urteil v. 27.09.2018 - Az. 819 C 66/18) folgte der Ansicht der Mieter: Der zusätzliche Nutzen sei "nur verhältnismäßig geringfügig". Die Vermieterin ging daraufhin in Berufung.

Keine Modernisierungsmieterhöhung für geringe Vergrößerung des Balkons

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 14.2.2019, Az. 334 S 5/19 ) hielt die Berufung des Vermieters für offensichtlich unbegründet.

  • Der zusätzliche Nutzen der Balkonvergrößerung sei für die Mieter nur geringfügig, Auch der frühere Balkon habe ausreichend Platz zum Sitzen geboten. Die Vergrößerung des Balkons habe zu keiner spürbaren Erhöhung des Wohnwerts der Wohnung geführt.
  • Der Gebrauchswert einer Wohnung werde nicht allein dadurch erhöht, dass die Nutzfläche der Wohnung ganz wenig vergrößert wird, eine Gebrauchswertverbesserung gemäß § 555b Nr. 4 BGB liege nicht vor, und somit sei die Vermieterin zur Mieterhöhung nicht berechtigt.

In diesem Fall: Die Berücksichtigung der Balkonfläche zu einem Viertel für die Berechnung der Wohnfläche führte für die rund 60 m² große Wohnung nur zu einer Erhöhung um ein Prozent (0,6 m²).



Redaktion


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