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Hartz IV Empfänger - Umzug in neue Wohnung - Genehmigung Jobcenter

Auch wenn ein Hartz IV Empfänger für den Umzug in eine etwas teurere Wohnung nicht vorher vom JobCenter eine Genehmigung bekommen hat, kann ein Anspruch auf Übernahme der vollen Miete bestehen.

Hartz-IV-Empfänger haben einen  Anspruch auf Ãœbernahme der Wohnkosten, aber nur wenn diese "angemessen" sind, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Angemessene Kosten der Unterkunft für Hartz IV Empfänger

Es gibt Obergrenzen, welche Wohnkosten noch als angemessen angesehen werden - diese Obergrenzen sind in den verschiedenen Städten unterschiedlich und hängen außerdem von der Größe des Haushalts ab.

JobCenter, Wohnkosten - angemessene Kosten der Unterkunft

Aber auch unterhalb dieser Höchstgrenzen kann der Mieter nicht frei wählen.

Umzug in teurere Wohnung nur nach Genehmigung des JobCenter

Wenn ein Mieter umziehen will, kann das JobCenter sich auf den Standpunkt stellen, das sei nicht notwendig, und es kann einen Zuschuss zu den Umzugskosten verweigern.

Berechtigter Umzug - Anspruch auf Zuschuss für Umzugskosten vom JobCenter

Hartz IV Empfänger will in neue Mietwohnung mit höherer Miete umziehen

  • Wenn die neue Wohnung teurer ist als die bisherige, kann das JobCenter die Ãœbernahme der höheren Miete verweigern mit dem Argument, der Mieter hätte ja in der bisherigen, billigeren Wohnung bleiben können.
  • Deshalb sollte grundsätzlich vor jedem Umzug die Genehmigung des JobCenter eingeholt werden.

Wenn umzugsbedingt für einen Monat die Miete für die alte und die neue Wohnung zu zahlen ist, kann auch Anspruch auf Ubernahme beider Mieten bestehen.

Genehmigung vom JobCenter für Umzug in andere Mietwohnung zu Unrecht verweigert

Es kann sein, dass das JobCenter die Genehmigung für den Umzug verweigert - aber diese Weigerung kann rechtswidrig sei. Zur Überprüfung einer solchen Entscheidung muss man sich an die Sozialgerichte wenden.

Mieterin, Hartz IV Empfängerin setzt Anspruch auf Kosten des Umzugs durch

Eine Mieterin zog um in eine Wohnung, die näher am Bahnhof lag. Sie spare dadurch Fahrzeit von einer Stunde, außerdem sei die bisherige Wohnung durch Schimmel beeinträchtigt. Eine ausdrückliche Genehmigung des JobCenter bekam sie nicht. 

Die neue Wohnung war etwas größer als die bisherige, um 30,14 € monatlich teurer. Das JobCenter weigerte sich, diese zusätzlichen Kosten zu tragen, auch mit dem Argument, die Leistungsempfängerin hätte vorher die Genehmigung einholen müssen.
Andererseits kam es für die frühere Wohnung noch zu Betriebskostenforderungen. Hier verweigerte das JobCenter die Übernahme mit dem Argument, diese Wohnung bewohne sie ja gar nicht mehr.

Urteil Landessozialgericht: Ausreichende Gründe für einen Umzug

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 20.04.2020 (Az. L 19 AS 2352/19), dass das JobCenter sowohl die höhere Miete für die neue als auch die Betriebskostennachzahlung für die alte Wohnung tragen muss.

  • Die vorgebrachten Gründe für den Umzug in die neue Wohnung seien plausibel und vernünftig.
  • Und die Nachzahlung von Betriebskosten für die alte Wohnung sei zu übernehmen, obwohl die Leistungsempfängerin diese Wohnung nicht mehr bewohnt.

Dass keine vorherige Genehmigung für den Umzug erteilt worden war, spielte in der Begründung keine Rolle.

Hinweis

Auch wenn das Landessozialgericht hier klare Grundsätze zugunsten der Leistungsempfänger formuliert hat, ist nicht gesagt, dass ein JobCenter in einem anderen Fall sich daran hält. Es geht meist auch um eine Abwägung im Einzelfall zwischen Mehrkosten und den Gründen, die für einen Umzug sprechen.

  • Die Gründe, die für den Umzug sprechen, sollten daher möglichst gut festgehalten und dargestellt werden.

Redaktion


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