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Hohe Ablöse für Kauf von Einrichtung der Wohnung - Rückforderung

Eine neue Wohnung ist gefunden, als Nachmieter soll man Einrichtungsgegenstände übernehmen, kaufen. Das Problem: Der Kaufpreis ist oft zu hoch. Ist wegen eines zu viel bezahlten Kaufpreises eine Rückforderung möglich?

Mietvertrag bekommen - wo es Wohnungsmangel gibt, wird oft Abstand gefordert und gezahlt

Neue Mieter akzeptieren und zahlen zähneknirschend hohe Abstandsforderungen, auch Ablöse genannt, besonders in Ballungsgebieten.

  • Wird eine Zahlung alleine dafür geleistet, dass die Wohnung angemietet werden kann, ohne dass dafür Einrichtung oder Möbel übernommen werden, so ist dies grundsätzlich unzulässig.

Vermieter fordert Ablösezahlung für Einrichtung vom neuen Mieter, will eine Küche verkaufen

Vermieter knüpfen manchmal den Erhalt eines Mietvertrags an einen Verkauf von Einrichtung zu überhöhten Preisen. verlangen z.B. für eine Küche von ihrem neuen Mieter einen zu hohen Kaufpreis.

Ablöse für Einrichtung der Mietwohnung - Leistung und Gegenleistung soll angemessen sein

Die Qual der Wahl: Die Ablösezahlung akzeptieren und den Mietvertrag bekommen, oder die Forderung nicht akzeptieren und die Wohnung nicht anmieten können.

Eine Vereinbarung über Ablöse oder Abstand für überlassene Einrichtung oder Möbel ist möglich, aber das Entgelt, der Kaufpreis soll angemessen sein.

  • Eine geschlossene Vereinbarung zum Kauf von Einrichtung ist zunächst einmal wirksam.
  • Es darf aber kein auffälliges Missverhältnis zwischen Wert und Zahlung bestehen.

Siehe dazu: Wohnungsvermittlungsgesetz, § 4a WoVermittG:
§ 4a (2) Die Vereinbarung über das Entgelt ist unwirksam, soweit dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht.

Viel zu teuer bezahlter Abstand, Ablöse für Einrichtung einer Mietwohnung - Rückforderung

Es besteht keine gesetzliche Regelung über die zulässige Überschreitung des tatsächlichen Wertes für die Höhe der Zahlung einer Ablöse.

Der Bundesgerichtshof sieht ein "auffälliges Missverhältnis" jedenfalls dann, wenn der Preis mehr als 50 Prozent über dem tatsächlichen Zeitwert der überlassenen Sachn bzw. Einrichtungen liegt.

Für Einrichtung der Mietwohnung, für Ablöse mehr als 50 Prozent des Zeitwertes bezahlt

Ist es eindeutig so, dass der Wert einer gekauften Einrichtung mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert des gekauften Gegenstandes liegt, dann kann der Käufer vom Verkäufer den zu viel bezahlten Kaufpreis zurückfordern.
Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.04.1997, Az. VIII ZR 212/96.

  • Der Nachmieter (Käufer) hat 3 Jahre Zeit, den überzahlten Betrag zurückzufordern. Geschieht das in dieser Zeit nicht, dann ist der Anspruch verjährt.

Gezahlter Abstand für Möbel, Einrichtung der Mietwohnung liegt 50 Prozent über dem Zeitwert

Haben Sie als Nachmieterin / Nachmieter viel zu hohe Forderungen bezahlt, dann kann die Rückforderung des überzahlten Betrags z.B. in einem solchen Fall möglich sein:

Beispiel

Ankauf einer Küche erfolgte für 4.000 Euro.

  • Küchenzeile hatte jedoch nur noch einen Zeitwert von 1.000 Euro
  • der Preis hätte also maximal  1.000 Euro + 50 % = 1.500 Euro betragen dürfen.

Die mögliche Rückforderung: 2.500 Euro.

Vor einer Klage sollte man versuchen, sich mit dem Verkäufer gütlich zu einigen, da im Streitfall in der Regel ein Gutachter mit der Feststellung des Zeitwerts der Sachen beauftragt wird.

Das Risiko, dass man auf Gutachterkosten sitzen bleibt, wenn man sich bei der Schätzung eines Zeitwerts vertan hat, der Gutachter doch einen höheren Zeitwert feststellt, ist hoch.

Abstand zahlen - Vereinbarung, Quittung, Kaufvertrag über die Zahlung sehr sinnvoll

Als Käufer sollten Sie unbedingt darauf achten, dass ein kleiner Vertrag aufgesetzt wird, worin die zu kaufenden Gegenstände genannt sind, und dann der meist bar zu zahlende Kaufpreis vom Empfänger als erhalten quittiert wird.

  • Wenn es sich um eine zu hohe Abstandsforderung handelt oder man ggf. andere Probleme mit dem Vormieter erwartet (z.B. wegen Mängeln an der Einrichtung):
    Sehr sinnvoll ist es, wenn eine unbeteiligte Person bei der Zahlung des Kaufpreises dabei ist und gleich ein Protokoll über die Zahlung angefertigt wird.

Abstand an Vormieter gezahlt oder an Vermieter

Haben Sie den Abstand nicht an den Vermieter gezahlt, sondern an Vormieter, dann gelten dieselben Regeln.



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