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Instandsetzung Wohnung - Vermieter muss Arbeiten ankündigen
Der Vermieter muss Instandsetzungsarbeiten so rechtzeitig und so genau ankündigen, dass der Mieter sich darauf einstellen kann.
In einer Mietwohnung war die Elektroheizung ausgefallen. Die Verwaltung stellte fest, dass sie nicht mehr zu reparieren, vielmehr ein Neueinbau erforderlich war, was mehrere Tage Arbeit in Anspruch nehmen würde. Sie gab einen Zeitraum von zehn Tagen an, während dessen die Arbeiten ausgeführt würden. Die Mieter - in hohem Alter und chronisch krank - verlangten durch einen Anwalt genaue Informationen, wann welche Arbeiten ausgeführt werden sollen und verlangten die Benennung der ausführenden Firma.
Auf mehrere Mahnungen reagierte die Vermieterin nicht.
Die Mieter klagten auf Instandsetzung und Erstattung ihrer Anwaltskosten.
Die Verweigerung von Instandsetzungsarbeiten kann riskant sein.
Vereitelung von Arbeiten kann zur Kündigung führen
Lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten.
Urteil: Instandsetzungsarbeiten in Mietwohnung sind vom Vermieter ordentlich anzukündigen
Das Amtsgericht Neukölln verurteilte am 16.10.2018 (Az. 5 C 206/18) die Vermieter zur Instandsetzung und auch zur Erstattung der Anwaltskosten. Die Einwände der Vermieter seien nicht stichhaltig.
- Nach dem Gesetz, so § 555a Abs. 2 BGB,
müsse der Vermieter Instandsetzungsmaßnahmen rechtzeitig ankündigen. - Dazu gehöre auch die Information über Art und Umfang der Maßnahmen und wann sie stattfinden sollen.
Das Verlangen der Mieter sei berechtigt gewesen, und der Vermieter habe sich mit der Erfüllung seiner Pflichten im Verzug befunden. Daher müsse er auch die Anwaltskosten der Mieter tragen.
Ausführende Firma für die Instandsetzungsarbeiten hätte der Vermieter benennen müssen
Die Vermieter legten Berufung ein.
Das Landgericht Berlin sah keine Erfolgaussicht und teilte dies in einem Hinweisbeschluss vom 18.2.2019 mit (Az. 65 S 5/19):
Die gesetzliche Verpflichtung, Instandsetzungsmaßnahmen rechtzeitig anzukündigen, solle dazu dienen, dass sich die Mieter darauf einstellen können. Das gelte gerade bei umfangreichen, sich über mehrere Tage hinziehenden Arbeiten.
- Auch das Verlangen der Mieter, die ausführende Firma zu benennen, sei berechtigt gewesen. Es sei offenkundig, dass ein Mieter nicht jeden, der behauptet vom Vermieter beauftragt zu sein, in die Wohnung lassen sollte. Erst recht gelte das angesichts des hohen Alters und der schweren Erkrankung der Mieter.
Die Berufung wurde zurückgenommen, das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig.
Redaktion
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